Leitsatz
1. Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird.
2. Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Weg der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
Normenkette
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV , § 2 Abs. 4 GesO , § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO
Sachverhalt
Ein Mineralölhändler lieferte an einen Käufer Öl, erhielt jedoch den Kaufpreis nicht. Er mahnte, sah dann jedoch von der Verfolgung seines Anspruchs ab, als er erfahren hatte, dass ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über dessen Vermögen gestellt worden war. Er meldete später seine Ansprüche beim Verwalter an, fiel mit ihnen jedoch aus. Das HZA lehnte gleichwohl seinen Antrag auf Erlass des in dem Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteueranteils ab.
Entscheidung
Der BFH hat dem HZA Recht gegeben. Ein Anspruch auf die Vergütung des Mineralölsteueranteils bestehe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht. Es fehle an der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs gegen den Käufer. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Streitfall: nach der GesO) steht dem Erlass eines Mahnbescheids nicht entgegen.
Nun auch noch einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, verlangt der BFH wegen § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO unter der Geltung der früheren GesO nicht (im Konkursverfahren gilt aber: BFH, Urteil vom 15.11.2001, VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373!).
Hinweis
1.§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV enthält eine sonst dem Verbrauchsteuerrecht fremde und in der rechtlichen Ausgestaltung nicht unproblematische Erlassvorschrift: Der Verkäufer von versteuertem Mineralöl soll die im Verkaufspreis weitergegebene Steuer erstattet oder vergütet erhalten, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers mit seiner entsprechenden (Kaufpreis-)Forderung ausgefallen ist.
Voraussetzung des Erlasses ist aber u.a., dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war, wobei eine Reihe von diesbezüglichen Vorkehrungen verlangt wird (Eigentumsvorbehalt, laufende Überwachung der Außenstände, rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs).
2. Die Vorschrift verlangt dem Mineralölhändler (kostenträchtige) Maßnahmen zur Verfolgung seines Anspruches ab, deren Sinn ihm schwer begreiflich sein wird, wenn er ihre Fruchtlosigkeit meint sicher voraussehen zu können. Sie sind aber gleichsam der Preis für die Großherzigkeit des Gesetzes, das dem Mineralölhändler ein gutes Stück seines geschäftlichen Risikos (Insolvenz des Käufers) abnimmt.
3. Die Vorschrift verlangt, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, offenbar in der Hoffnung, damit Zahlungsausfälle besser verhindern zu können. Insbesondere die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verlangte Mahnung muss "rechtzeitig" erfolgen. Der BFH bezieht aber das Erfordernis der Rechtzeitigkeit auch auf die sonstigen Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs; sie sollen sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anschließen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 2.2.1999, VII B 247/98, BFHE 188, 217 und vom 8.2.1999, VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130). Spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners soll die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs in die Wege zu leiten sein (vgl. 21.5.2001, VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304).
4. Bei dem Erlass bzw. der Vergütung ist von dem Mineralölsteueranteil der ausgefallenen Forderung ein Selbstbehalt des Mineralölhändlers vorzunehmen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 8.1.2003, VII R 7/02