Sachverhalt
Bei dem Verfahren war streitig, ob ein - steuerfreier - Vermietungsumsatz (Vermietung eines Grundstücks) i.S.d. Artikel 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie vorliegt, wenn der Inhaber einer Gaststätte es einem anderen Unternehmer gestattet, Zigarettenautomaten in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen, zu betreiben und zu warten.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass in einem solchen Fall keine steuerfreie Vermietung eines Grundstücks angenommen werden kann. Der Gerichtshof hebt auf seine ständige Rechtsprechung ab, dass eine Vermietungsleistung im Wesentlichen dadurch bestimmt ist, dass der Mieter auf bestimmte Zeit ein Grundstück so in Besitz nimmt, als ob er Eigentümer ist und dritte Personen von diesem Recht ausgeschlossen sind. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände stellt der EuGH fest, im Vorlagefall habe sich der Vertrag mehr auf die Zigarettenautomaten selbst, als auf die Nutzung eines Grundstücks bezogen. Jedenfalls habe der Automatenaufsteller keinen freien Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt.
Das Urteil ist zu begrüßen. Eine Steuerbefreiung der Leistung, das Aufstellen der Automaten zu erlauben, würde auch den systematischen Grundsätzen der Mehrwertsteuer zuwiderlaufen. Zwar wäre der Erwerb von Automaten über den Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer entlastet. Dies würde aber für die Aufstellungskosten nicht gelten. Denn bei einer steuerfreien Gestellung von Aufstellplätzen wäre das die Leistung empfangende Unternehmen ggf. mit Restmehrwertsteuer (nicht abzugsfähige Vorsteuer auf Seiten des Leistungserbringers) belastet. Nach Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen umsatzsteuerpflichtig. Auch diese Regelung spricht dafür, dass die streitige Leistung nicht wie die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks zu beurteilen war.
Hinweis
Das Urteil bestätigt im Übrigen die deutsche Rechtslage. Die Vermietung von Flächen zur Aufstellung von Automaten wird nicht als Vermietungs- oder Verpachtungsumsatz angesehen, sondern als Vertrag besonderer Art, bei dem die Gewährung des Grundstücks oder Grundstückteils zum Gebrauch gegenüber den anderen wesentlichen Vertragsleistungen zurücktritt. Die Gewährung des Rechts zur Aufstellung von Automaten ist als sonstige Leistung besonderer Art umsatzsteuerpflichtig (vgl. BMF v. 15.2.1954, IV S 4104 - 4/54, USt-Kartei S 4104 Karte 52).
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 12.06.2003, C-275/01