Die Erledigungsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 8 StBVV. Eine Erledigung liegt insbesondere vor bei ganz oder teilweiser Rücknahme der Angelegenheit, bei Widerruf, Aufhebung, Änderung oder bei Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts. Die mit der Erledigung verbundenen Tätigkeiten des Steuerberaters rechtfertigen eine eigenständige Gebühr. Die Gebühr errechnet sich in Höhe von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E der StBVV. Eine darüber hinaus gehende weitere Besprechungsgebühr oder Beweisaufnahmegebühr hat keine gebührenrechtliche Berechtigung neben der Abrechnung nach § 40 StBVV (Beck‘sche Steuerkommentare, Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, Enders, S. 340, 6. Aufl. 2017).

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