Kurzbeschreibung

Die Checkliste gilt für die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren. Die mit der Erledigung verbundenen Tätigkeiten auf Seiten des Steuerberaters rechtfertigen eine eigenständige Gebühr.

Vorbemerkung

Die Erledigungsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 8 StBVV. Eine Erledigung liegt insbesondere vor bei ganz oder teilweiser Rücknahme der Angelegenheit, bei Widerruf, Aufhebung, Änderung oder bei Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts. Die mit der Erledigung verbundenen Tätigkeiten des Steuerberaters rechtfertigen eine eigenständige Gebühr. Die Gebühr errechnet sich in Höhe von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E der StBVV. Eine darüber hinaus gehende weitere Besprechungsgebühr oder Beweisaufnahmegebühr hat keine gebührenrechtliche Berechtigung neben der Abrechnung nach § 40 StBVV (Beck‘sche Steuerkommentare, Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, Enders, S. 340, 6. Aufl. 2017).

Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

  Ja Nein Bemerkung
1. Ein Verwaltungsakt der Finanzbehörde ist mit einem Rechtsbehelf angefochten. [ ] [ ]

Die Erledigungsgebühr setzt die Anfechtung eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde voraus. Sie kann aber über den Wortlaut der Nr. 1002 VV RVG hinaus auch entstehen bei Untätigkeitsklagen sowie in Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO (Antrag an das Gericht der Hauptsache, die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen). Die Erledigungsgebühr entsteht grundsätzlich dann, wenn sich die entsprechende Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes im Rahmen des Tätigwerdens durch Rechtsanwalt oder Steuerberater erledigt hat. Erste und wichtigste Voraussetzung zur Abrechnung der Erledigungsgebühr ist neben der Tatsache, dass der Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein muss, dass sich die Rechtssache in der Folge ganz oder teilweise erledigt haben muss. Und zwar in Gestalt einer Rücknahme, eines Widerspruchs, einer Aufhebung oder einer anders gearteten Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts. Grundsätzliche Voraussetzung ist im Weiteren, dass der Steuerberater von seinem Mandanten einen Auftrag für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor der Verwaltungsbehörde erhalten hat.

Keine Erledigungsgebühr kann hingegen entstehen bei Leistungsklagen (Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern) oder bei Feststellungsklagen, die nicht auf die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet sind.

Weitere grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV ist neben dem entsprechenden Auftrag des Mandanten, dass der Steuerberater in dem Rechtsbehelfsverfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig geworden ist. Als erstes Tätigwerden kann die Entgegennahme der für das Verfahren notwendigen Informationen sein. Durch diese erste Entgegennahme wird die Geschäftsgebühr bereits erstmalig ausgelöst (Beck‘sche Steuerkommentare, Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, Enders, S. 341, 6. Aufl. 2017).
2. Die Rechtssache hat sich nach der Aufhebung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise erledigt. [ ] [ ]
  1. Zusätzlich zu Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. zum Erlass eines vom Finanzamt bisher abgelehnten Verwaltungsakts, muss das Finanzamt von einem gegenüber dem Steuerpflichtigen ungünstigen Rechtsstandpunkt ganz oder teilweise abgerückt sein. Die bloße Aufgabe einer Rechtsansicht genügt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht.
  2. Eine Erledigung i. S. v. Nr. 1002, 1003 VV RVG liegt vor, wenn eine abschließende streitige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist. Die Rechtsprechung ist einzelfallbezogen. Im Zweifel sollte anhand eines Gebührenkommentars zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geprüft werden, ob die Finanzgerichte eine Erledigung anerkennen oder nicht.
3. Die Rechtssache hat sich nach der Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise erledigt. [ ] [ ]
4. Die Rechtssache hat sich nach dem Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts ganz oder teilweise erledigt. [ ] [ ]
5. Der Steuerberater hat bei der ganzen oder teilweisen Erledigung mitgewirkt. [ ] [ ]

Eine Mitwirkung liegt nach herrschender Meinung nur dann vor, wenn der Steuerberater eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Die Tätigkeit muss über das Betreiben des Geschäfts hinausgehen, das bereits durch die Verfahrensgebühr entgolten wird.

Als ausreichend werden u.a. schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit dem Finanzamt oder der Aufsichtsbehörde angesehen – auch außergerichtlich oder während des Ruhens des Verfahrens – die das Ziel verfolgen, das Finanzamt zum Einlenken zu bewegen. Ausreichend ist aber auch die Einwirkung auf den Mandanten, dass sich dieser mit de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge