Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Wer ein Entgelt für die Anwerbung neuer Interessenten zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen erhält, erzielt dadurch steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Sachverhalt
Streitig war, ob Erlöse aus der Beteiligung an einem sog. "Schenkkreis" Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Der Steuerpflichtige beteiligte sich an einem Schenkkreis, der in Form von "Tafelrunden" durchgeführt wurde. Das System unterlag folgenden Regeln: Jede einzelne Tafel war pyramidenförmig aufgebaut und bestand aus 15 Positionen. An der Spitze stand ein König. Auf der zweiten Ebene standen zwei Edelmänner, auf der dritten Ebene vier Ritter und auf der untersten Ebene acht Knappen. Neue Mitspieler stiegen jeweils als Knappen ein und mussten, um teilnehmen zu können, an den König der jeweiligen Tafel einen Betrag von 2.500 - 5.000 EUR zahlen. Sobald alle Positionen einer Tafel besetzt waren, wurde die Tafel geteilt. Der König schied aus und alle anderen Teilnehmer stiegen in einer der beiden neuen Tafeln jeweils um eine Ebene auf. Der Steuerpflichtige erhielt auf diese Weise im Streitjahr Beträge in Höhe von 210.000 EUR bei einem eigenen Einsatz von insgesamt 15.000 EUR. Den Differenzbetrag besteuerte das Finanzamt nach § 22 Nr. 3 EStG.
Entscheidung
Das FG bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und sah die Einnahmen als Entgelt für das Anwerben neuer Teilnehmer für den Schenkkreis an. Hierdurch ist der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt, wonach eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ist, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwartet. Das Verhalten selbst kann zunächst steuerlich indifferent sein. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen eine ihm gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Dies stand im Streitfall nach Überzeugung des Gerichts fest.
Hinweis
Es gilt also genau zu unterscheiden: Einnahmen aus einem reinen Glücksspiel sind nicht steuerbar, weil sie kein Entgelt für eine Leistung des Spielers sind. Denn dieser setzt nur einen Geldbetrag ein und erhält dadurch eine Gewinnchance, die keine Teilnahme am Wirtschaftleben darstellt. Dagegen liegt eine steuerpflichtige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG vor, wenn - wie im Streitfall - ein Entgelt für die Anwerbung neuer Interessenten zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen gezahlt wird.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 18.01.2010, 5 K 1986/06 E