Entschädigungszahlung für die Nutzung des Grundstücksuntergrunds
Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist i. d. R. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird.
Im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung von Dritten hat der BFH Entschädigungszahlungen § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet, wenn sie als Gegenleistung für die Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück (vgl. zum Verzicht auf die Ausübung von Nachbarrechten BFH, Beschluss v. 22.8.2003, IX B 85/03, zum Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks, BFH, Urteil v. 5.8.1976, VIII R 97/7,3 und den Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung, BFH, Urteil v. 8.3.1984, IX R 109/82) erfolgt ist.
Fall des FG München: "Nachbarschaftsvereinbarung"
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG München traf der Kläger eine "Nachbarschaftsvereinbarung" mit einer Projektgesellschaft. Die Gesellschaft beabsichtigte den Abriss von Bestandsgebäuden und die anschließende Bebauung der Grundstücke die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzen.
In der Vereinbarung gestattete der Kläger der Projektgesellschaft unter anderem die fachmännische Durchführung von Unterfangungen im Düsenstrahlverfahren unter der grenzständigen Außenwand seines Grundstücks für die an der Grundstücksgrenze erforderlichen Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen. Infolge dieser Unterfangung sollten einige Kubikmeter Verpressmittel in dem Grundstück des Klägers verbleiben. Außerdem gestattete der Kläger der Projektgesellschaft, einige Verpressanker als Baubehelf in sein Grundstück einzuführen.
Nach Abschluss der Verankerungsmaßnahmen sollten die Anker entspannt werden und im Übrigen wirkungslos im Untergrund des Grundstücks des Klägers verbleiben. Im Fall einer Baumaßnahme auf dem Grundstück des Klägers sollten die Anker vom Kläger entsorgt werden. Für die eingebrachten Verpressanker und die Unterfangung im Düsenstrahlverfahren gewährte die Projektgesellschaft dem Kläger eine pauschale Entschädigungsleistung in Höhe von 150.000 EUR.
Finanzamt behandelte die Zahlung als sonstige Einkünfte
Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigungsleistung in Höhe von 149.000 EUR als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Kläger war der Auffassung, dass Zahlungen zum Ausgleich einer Wertminderung nach der Rechtsprechung des BFH nur dann zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen, wenn die eingetretene Wertminderung eines Grundstücks Folge einer entgeltlichen Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks darstelle. Ein derartiger Sachverhalt sei vorliegend nicht gegeben.
FG München: Zahlung nicht einkommensteuerpflichtig
So sieht es auch das FG München (Urteil v. 15.3.2021, 7 K 2118/20). Der Kläger habe keine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG erbracht, insbesondere liegt kein Entgelt für ein "Dulden" vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sollte die Zahlung vielmehr die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks ausgleichen.
Infolge der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück und der erforderlichen Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen wurden erhebliche Eingriffe in das Grundstück des Klägers durchgeführt. Unter den Kellerboden seines Gebäudes wurde beim Aushub des Nachbargrundstücks eine erhebliche Menge an Verpressmitteln und Verpressanker eingeführt, die auch nach Abschluss der Baumaßnahmen dauerhaft auf seinem Grundstück verbleiben.
Würde das Grundstück z. B. neu bebaut, müssten die im Erdreich verbliebenen Materialien auf jeden Fall auf eigene Kosten entfernt werden. Ein etwaiger Erwerber des Grundstückes würde die sich daraus ergebenden Konsequenzen bei seiner Preisbildung berücksichtigen und wegen der insoweit anfallenden Kosten nur einen niedrigeren Wert für das Grundstück zahlen. Insoweit liege eine dauerhafte Beschränkung des Eigentums des Klägers vor. Diese Minderung des Bodenwerts sollte mit der Entschädigungszahlung pauschalierend abgegolten werden.
Die Entscheidung des FG München ist rechtskräftig
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