OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.12.2020, S 7238 A - 006 - St 16

Musikkapellen, Solokünstler, Intendanten, Regisseure, Bühnenbildner, Zauberer sowie Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer

 

1. Allgemeines

Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallen.

Während nach dem 1. Halbsatz der Vorschrift die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, werden nach dem 2. Halbsatz der Norm die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler begünstigt.

Die Begriffe Theater, Konzerte und Museen sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind (Abschn. 12.5. Abs. 1 Satz 2 UStAE i.V.m. Abschn. 4.20.1. und 4.20.2. sowie 4.20.3. UStAE).

Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich. Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.

In diesen Fällen ist auch der Weiterverkauf von Eintrittskarten durch Ticketeigenhändler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG begünstigt.

Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 11 UStAE).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.

 

2. Einzelfälle

Schwierigkeiten ergaben sich in der Vergangenheit bei der Abgrenzung der Merkmale, an die das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes knüpft, da im künstlerischen Bereich vielschichtige Leistungen angeboten werden. Nachfolgend wird daher auf einige Einzelfälle eingegangen.

 

2.1 Dirigenten

Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind, Abschn. 12.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE.

 

2.2 Intendanten

Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

 

2.3 Regisseure, Bühnenbildner usw.

Nach Abschn. 12.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE unterliegen die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleute dem allgemeinen Steuersatz.

Die Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner sind hingegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn der wesentliche Inhalt ihrer Leistung in der Übertragung eines Urheberrechtes besteht. Hierbei kommt es entscheidend auf die vertraglichen Regelungen zwischen Leistungsempfänger und leistenden Unternehmer an.

Der ermäßigte Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesem Fall wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung der beauftragten Bühnen- oder Kostümbildner ankommen.

Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist der wesentliche Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, so dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht in Betracht kommt (vgl. BMF-Schreiben vom 7.2.2014, BStBl 2014 I S. 273 und Abschn. 12.7. Abs. 19 UStAE).

 

2.4 Zauberer, Artisten usw.

Bislang waren die Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten usw. nicht mit den Leistungen von Orchestern, Chören oder Theatern vergleichbar und deshalb nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG ermäßigt zu besteuern.

Mit BMF-Schreiben vom 12.11.2020, III C 3 – S 7177/17/10001, wurden Abschn. 12.5. Abs. 1 sowie Abschn. 4.20.1 Abs. 2 UStAE dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch die Aufführungen von Zauberern, Artisten usw. von dem weiten Begriff der Theatervorführungen umfasst werden. Sofern die Leistungen dieser Künstler nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind, sind die Darbietungen der ausübenden Künstler ermäßigt zu besteuern.

Dies gilt in allen offenen Fällen. Für Umsätze, die vor dem 01.012021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die ...

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