OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.2.2014, S 7238 A - 6 - St 16
1. Allgemeines
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
Schwierigkeiten ergaben sich in der Vergangenheit bei der Abgrenzung der Merkmale, an die das Gesetz die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes knüpft, da im künstlerischen Bereich vielschichtige Leistungen angeboten werden. Nachfolgend wird daher auf einige Einzelfälle eingegangen.
2. Einzelfälle
2.1 Dirigenten
Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
2.2 Intendanten
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
2.3 Regisseure, Bühnenbildner usw.
Nach Abschn. 12.5. Abs. 1 Satz 4 UStAE unterliegen die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleute dem allgemeinen Steuersatz.
Diese restriktive Verwaltungsauffassung hat das BMF in seinem Schreiben vom 7.2.2014 hinsichtlich der Bühnen- und Kostümbildner wie folgt modifiziert:
Die Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn der wesentliche Inhalt ihrer Leistung in der Übertragung eines Urheberrechtes besteht. Hierbei kommt es entscheidend auf die vertraglichen Regelungen zwischen Leistungsempfänger und leistenden Unternehmer an.
Der ermäßigte Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wird. In diesem Fall wird es der Auftrag gebenden Bühne regelmäßig gerade auf die schöpferische Leistung der beauftragten Bühnen- oder Kostümbildner ankommen.
Erschöpft sich dagegen die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen, ist der wesentliche Vertragsinhalt die Herstellung und Lieferung des Bühnenbildes oder der Kostüme, so dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht in Betracht kommt.
2.4 Zauberer, Artisten usw.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt die Eintrittsberechtigung für mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Begriffe Theater und Konzert sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind (Abschn. 12.5. Abs. 1 Satz 2 UStAE i.V.m. Abschn. 4.20.1. UStAE und Abschn. 4.20.2. Absatz 1 UStAE). Die Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten usw. sind nicht mit den Leistungen von Orchestern, Chören oder Theatern vergleichbar. Die Leistungen der Zauberkünstler, Artisten, Bauchredner und Diskjockeys fallen deshalb nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Leistungen solcher Künstler im Einzelfall die o.g. Voraussetzungen erfüllen können.
3. Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten
Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
In diesen Fällen ist auch der Weiterverkauf von Eintrittskarten durch Ticketeigenhändler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt.
Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 12 UStAE).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.
4. Beispiele
4.1 Leistungen einer Musikkapelle
Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG liegt nicht vor.
Die Leistung der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher st...