Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Die Durchführung einer Auftragsprüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde und ist zu begründen.
Sachverhalt
Dem Kläger wurde eine Prüfungsanordnung über die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bekannt gegeben. Hierbei erfolgte die Bekanntgabe durch ein gemäß § 195 Abs. 2 AO beauftragtes Finanzamt. Das grundsätzlich gemäß § 195 Abs.1 AO zuständige Finanzamt wäre aufgrund einer Spezialzuständigkeit ein anderes Finanzamt gewesen. Gegen die Bekanntgaben wandte sich der Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg, da die angefochtene Prüfungsanordnung rechtswidrig ergangen war. Zwar könne gemäß § 195 Abs. 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragt werden. Diese Beauftragung sei aber eine Ermessensentscheidung, die zu begründen sei. Insbesondere müssten in der Entscheidung die Gründe ersichtlich sein, die die Ermessenerwägungen der Finanzbehörde erkennen lassen. Nach der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass das beauftragende Finanzamt sein Ermessen ausgeübt habe. Es seien keinerlei Erwägungen ersichtlich, warum die Prüfung hier durch ein anderes Finanzamt durchgeführt werden sollte.
Hinweis
Auftragsprüfungen nach § 195 Abs. 2 AO waren in der letzten Zeit verschiedentlich Gegenstand von veröffentlichten Entscheidungen (so etwa FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.1.2012, 4 K 3249/10, EFG 2012 S. 1111 oder FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.1.2012, 3 K 616/10, EFG 2012 S. 1218). Das Prinzip ist dabei, dass grundsätzlich nach § 195 Abs. 1 AO das zuständige Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung durchführt, im Einzelfall aber nach § 195 Abs. 2 AO auch eine unzuständige Finanzbehörde mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden kann. Hierbei sind verschiedene Punkte zu beachten (vgl. auch Frotscher, in Schwarz, AO, § 195 AO Rz. 1ff.). Die oftmals strittigen Punkte waren dabei hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung, ob eine andere Behörde beauftragt wird, ist aber eine Ermessensentscheidung und als solche durch die beauftragende Behörde zu begründen. Ob die Beauftragung an sich gerechtfertigt war, war gar nicht zu überprüfen.
Festzuhalten ist damit, dass dem beklagten Finanzamt hier offensichtlich ein handwerklicher Fehler unterlaufen ist, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Darlegung des Ermessens unterblieb. Dies kann aber erhebliche Konsequenzen haben, vor allem können sich bei dem nicht rechtmäßigen Erlass einer Prüfungsanordnung Verwertungsverbote erheben. Damit lohnt sich stets die Prüfung, ob der Erlass einer Prüfungsanordnung rechtmäßig war.
Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtkräftig. Das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens beim BFH ist II R 53/12.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, 14 K 3649/11 AO