Leitsatz
Die für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person als außergewöhnliche Belastung maßgeblichen Einkünfte und Bezüge werden nur um solche Aufwendungen gemindert, bei denen es sich um nicht verfügbare Beträge i. S. d. Entscheidung des BVerfG v. 11.1.2005 (2 BvR 167/02, BVerfGE 112 S. 164) handelt.
Sachverhalt
Die Klägerin machte für das Jahr 2006 die von ihr getragenen Kosten der Unterbringung ihres Vaters in einem Altenpflegeheim als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen im Hinblick auf die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht als außergewöhnliche Belastung. Im Klageverfahren machte die Tochter geltend, dass ihrem Vater nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und der Aufwendungen für das Pflegeheim kein frei verfügbares Einkommen mehr verbleibe.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Aufwendungen des Vaters für den Unterhalt seiner Ehefrau auch nach den Grundsätzen des BVerfG Beschlusses vom 11.1.2005 (a.a.O.) nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Vaters abzuziehen, da die Unterhaltsleistungen des Vaters die Leistungsfähigkeit der Tochter erhöht haben, indem ihr Unterhaltsaufwendungen für ihre Mutter erspart geblieben sind. Diese Entlastungswirkung steht einem Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt des Vaters bei der Ermittlung von dessen Einkünften und Bezügen entgegen. Da die Unterhaltsleistungen des Vaters für seine Ehefrau die Einkünfte und Bezüge nicht mindern, brauchte das FG nicht mehr zu entscheiden, ob die Aufwendungen des Vaters für seine Unterbringung im Pflegeheim bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge mindernd zu berücksichtigen sind. Nach der Auffassung des FG spricht jedoch vieles dafür, dass Krankheitskosten der unterhaltenen Person von deren Einkünften und Bezügen abzuziehen sind. Die Aufwendungen sind unvermeidbar, betreffen den existenziell notwendigen Lebensbedarf und führen zu einer Minderung der subjektiven Leistungsfähigkeit der unterhaltenen Person.
Hinweis
Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 14/10 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen, Pflegheim- und Krankheitskosten bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch eingelegt, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2010, 11 K 1996/08 E