Leitsatz
Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S.d. § 24a Satz 1 EStG für die Höhe des Altersentlastungsbetrags sind im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 24a EStG
Sachverhalt
Der über 64 Jahre alte Kläger und seine Ehefrau erzielten im Streitjahr 1999 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte sowie negative Einkünfte aus VuV. Nach dem Verlustausgleich auf der Grundlage der Mindestbesteuerungsregelung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 – 8 EStG a.F. betrugen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb rund 10.000 DM mit der Folge, dass ihm der Altersentlastungsbetrag zu gewähren war.
Das FA war dagegen der Meinung, mit der Einführung des Verlustausgleichs durch das StEntlG 1999/2000/2002 sei keine Änderung der bisherigen Handhabung des § 24a EStG beabsichtigt gewesen. Nach Saldierung der positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus VuV verblieben keine positiven Einkünfte des Klägers.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FA und bestätigt das stattgebende FG-Urteil. Trotz Schwierigkeiten in der Steuerberechnung ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Begriff der Summe der positiven Einkünfte in § 24a EStG im gleichen Sinn wie in § 2 Abs. 3 Sätze 2 – 8 EStG a.F. zu verstehen.
Hinweis
Nach der Gesetzesfassung bis 2004 ist der Altersentlastungsbetrag ein Betrag von 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind, ausgenommen Versorgungsbezüge und Leibrenten, höchstens jedoch ein Betrag von 1.908 Euro (3.720 DM). Ab VZ 2005 wird der Altersentlastungsbetrag mit dem Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten in jährlichen Stufen bis 2040 abgebaut. In den VZ 1999 bis 2003 war die bis dahin uneingeschränkte Verlustverrechnung durch die sog. Mindestbesteuerungsregelung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 – 8 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 eingeschränkt. § 24a war jedoch durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht geändert worden.
Es stellte sich daher die Frage, ob der Begriff der Summe der positiven Einkünfte als Teil der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag in § 24a Satz 1 EStG im bisherigen Sinn oder nach der Begriffsbestimmung der Mindestbesteuerung zu verstehen ist.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut geht der BFH in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung im Schrifttum davon aus, dass der in § 24a Satz 1 EStG zur Beschreibung der Bemessungsgrundlage enthaltene Begriff der positiven Einkünfte i.S.d. Mindestbesteuerungsregelung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 – 8 EStG a.F. auszulegen ist. Die Begriffe sind übereinstimmend zu verstehen. Die Mindestbesteuerung wurde durch das Gesetz vom 22.12.2003 (sog. Korb-II-Gesetz) mit Wirkung ab 2004 durch Streichung der Sätze 2 – 8 des § 2 Abs. 3 EStG aufgehoben und durch eine generelle Beschränkung des Verlustvortrags ersetzt (§ 10d EStG). Die positiven Einkünfte des Jahres können danach wieder unbeschränkt mit den negativen Einkünften desselben Jahrs verrechnet werden. Die allgemeinen Verlustverrechnungsverbote gelten jedoch auch im ?Rahmen des § 24a EStG, insbesondere das Verrechnungsverbot für negative Einkünfte aus ?Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen nach § 2b EStG und für Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) usw.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.11.2005, III R 83/04