Ungeachtet der von Nieskens aufgeworfenen Frage, ob das BFH-Urt. v. 10.6.1999 bei der Bewertung der Überlassung eines Dienstwagens vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ohne besonders berechnetes Entgelt – beim Fehlen von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über die konkrete Verknüpfung von Barlohn und Sachzuwendung – nicht zu einer Differenzierung Anlass gibt, je nachdem, ob der Arbeitnehmer Führungskraft ist oder nicht, übernahm das BMF[11] im Schreiben vom 27.8.2004 unverändert die Auslegung aus dem Vorgängerschreiben vom 11.3.1997. Danach war weiterhin ausnahmslos von einem Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) auszugehen, wenn einem ("beliebigen") Arbeitnehmer ein Dienstwagen für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Das Fehlen einer ausdrücklichen oder zumindest schlüssigen Parteienvereinbarung über die konkrete Verknüpfung von Barlohn und Sachzuwendung, wie auch die Tatsache, dass es sich beim betroffenen Arbeitnehmer nicht um eine Führungskraft handelt, stand der Annahme der Entgeltlichkeit nach Ansicht der Verwaltung also weiterhin nicht entgegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge