Entsprechend verwunderte es nicht, dass das BMF[13] in seinem Schreiben vom 5.6.2014 die in den Vorgängerschreiben vom 11.3.1997 und 27.8.2004 vertretene Rechtsauffassung unverändert beibehielt. Es war also weiterhin bereits dann ausnahmslos von einem Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. einem tauschähnlichen Umsatz (mit Baraufgabe), auszugehen, wenn einem ("beliebigen") Arbeitnehmer ein Dienstwagen für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Die vom BMF vertretene Rechtsauffassung wurde in den neuen (bis heute unverändert gültigen)[14] Abschn. 15.23 UStAE Abs. 8 und 9 aufgenommen.

[13] BMF v. 27.8.2004 – IV D 2 - S 7300/07/10002:001.
[14] Abgesehen davon, dass durch das BMF-Schr. v. 7.2.2022 – III C 2 - S 7300/19/10004:001 in Abs. 8 Satz 3 das Wort "Firmenwagen" durch das Wort "Firmenfahrzeuge" ersetzt wurde.

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