Ein Arbeitnehmer erhält von seinem zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Arbeitgeber unentgeltlich einen Dienstwagen für sämtliche dienstlichen und privaten Fahrten. Nach den wahrheitsgetreuen Aufzeichnungen beträgt die jährliche Fahrleistung 20.000 km. Davon entfällt ein Anteil von 35 % auf private Fahrten. Der Arbeitnehmer hat eine Zuzahlung von 2.400 EUR (brutto) pro Jahr an den Arbeitgeber zu leisten. Der Wagen wird vom Arbeitgeber geleast und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Leasingraten belaufen sich auf 14.000 EUR (netto) zzgl. 2.660 EUR Umsatzsteuer pro Jahr. Für Versicherungsprämien, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag fallen beim Arbeitgeber 3.000 EUR (netto), für sonstige Kosten (z.B. Treibstoff bzw. Strom, Wartung) 4.000 EUR (netto) zzgl. 760 EUR Umsatzsteuer pro Jahr an. Da der Arbeitergeber den Dienstwagen ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt, ist er zum vollen Vorsteuerabzug (2.660 EUR + 760 EUR) berechtigt.
Lösung 7: Im ersten Schritt bildet der jährliche Zahlbetrag des Arbeitnehmers von 2.400 EUR abzgl. Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Sie beträgt danach 2.017 EUR (2.400 EUR x 100/119), und die vom Arbeitgeber abzuführende Umsatzsteuer pro Jahr beläuft sich auf 383 EUR (2.400 EUR x 19/119). Im zweiten Schritt ist diese Bemessungsgrundlage noch mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 UStG abzugleichen (zur Frage der Anwendbarkeit von Nr. 2 oder Nr. 3 s. die Ausführungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Dienstwagenüberlassung). Diese ermittelt sich wie folgt:
Alternative 1: § 3 Abs. 9a Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
Leasingraten Dienstwagen pro Jahr (netto) |
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14.000 EUR |
Sonstige Kosten pro Jahr (netto) |
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4.000 EUR |
Gesamtkosten pro Jahr (netto) |
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18.000 EUR |
Entfallend auf Privatnutzung = BMG (netto) |
35 % |
6.300 EUR |
Umsatzsteuer (19 %) |
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1.197 EUR |
Alternative 2: § 3 Abs. 9a Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG
Leasingraten Dienstwagen pro Jahr (netto) |
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14.000 EUR |
Sonstige Kosten pro Jahr (netto) |
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4.000 EUR |
Versicherung, Steuer, Rundfunkbeitrag pro Jahr (netto) |
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3.000 EUR |
Gesamtkosten pro Jahr (netto) |
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21.000 EUR |
Entfallend auf Privatnutzung = BMG (netto) |
35 % |
7.350 EUR |
Umsatzsteuer (19 %) |
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1.397 EUR |
Da die Mindestbemessungsgrundlage mit 6.300 EUR (oder sogar 7.350 EUR) die im ersten Schritt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG ermittelte Bemessungsgrundlage i.H.v. 2.017 EUR übersteigt, ist sie anzusetzen, so dass vom Arbeitgeber pro Jahr Umsatzsteuer i.H.v. 1.197 EUR (oder sogar 1.397 EUR) abzuführen ist.
An dieser Stelle der Hinweis, dass u.E. die Abführung von Umsatzsteuer i.H.v. 1.397 EUR entsprechend Alternative 2 zu einem unzutreffenden Resultat führen würde, da der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer entgeltlich, aber nicht kostendeckend den Dienstwagen überlässt, ansonsten durch Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage schlechter gestellt wird, wie der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer – durch Anwendung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung oder Verzicht auf den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen – den Dienstwagen unentgeltlich überlässt (s. Beispiel 5).