Leitsatz
Bei getrennter Veranlagung werden außergewöhnliche Belastungen wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und anschließend je zur Hälfte bei beiden Ehegatten berücksichtigt. Die Ehegatten können gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
Sachverhalt
Die kinderlos verheiratete Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 26.168 EUR; der Gesamtbetrag der Einkünfte des von ihr getrennt veranlagten Ehemanns beläuft sich auf 24.800 EUR. Der Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten von 3.890 EUR entstanden, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte und vom Finanzamt antragsgemäß anerkannt wurden. Unstreitig kürzte das Finanzamt diese Aufwendungen um die zumutbare Belastung. Allerdings ging es dabei von dem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte beider getrennt veranlagter Ehegatten von 50.968 EUR aus, wendete darauf 5 % an und gelangte zu einer zumutbaren Belastung von 2.548 EUR. Die verbleibenden Krankheitskosten von 1.432 EUR erkannte das Finanzamt in voller Höhe bei der Steuerpflichtigen an.
Wären stattdessen allein die Verhältnisse der getrennt veranlagten Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, würde sich eine zumutbare Belastung von 6 % von 26.168 EUR = 1.570 EUR ergeben, und die Steuerpflichtige könnte von ihren Krankheitskosten 2.320 EUR abziehen.
Entscheidung
Das FG Münster zitiert zunächst die einschlägigen Vorschriften über die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und über die getrennte Veranlagung (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG) und stellt fest, dass die außergewöhnlichen Belastungen und damit auch die zumutbare Belastung wie bei einer Zusammenveranlagung zu ermitteln und bei den beiden Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte anzusetzen seien. Auch bei getrennter Veranlagung stellten die Ehegatten in diesem Zusammenhang eine Einheit dar, wobei es nicht darauf ankomme, wer die Aufwendungen verursacht oder getragen habe.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen nicht. Die gemeinsame Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen sei sachlich gerechtfertigt, um ein unerwünschtes Eindringen der Finanzverwaltung in die privaten Lebensverhältnisse der Eheleute zu vermeiden. Außerdem stelle diese Regelung in vielen Fällen eine klare Begünstigung für Eheleute dar. Eine gesetzliche Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen sei im Übrigen dann hinzunehmen, wenn das Gesetz eine Gleichbehandlung anstrebe oder sich eheneutral auswirke. Letztlich helfe die einheitliche Behandlung getrennt veranlagter Ehegatten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen zu verhindern, dass sie durch eine geschickte Verteilung der Aufwendungen eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können als zusammenveranlagte Eheleute.
Das FG Münster ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu.
Hinweis
Steuerpflichtige, die ebenfalls getrennt veranlagt werden und bei denen die gemeinsame Ermittlung der zumutbaren Belastung zum Abzug einer geringeren außergewöhnlichen Belastung führt, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen. Denn in ähnlicher Sache ist beim BFH bereits eine Revision unter dem Aktenzeichen III R 18/07 anhängig. Diese Steuerpflichtigen können ihr Einspruchsverfahren dann ruhen lassen bis zur Entscheidung des BFH in der anhängigen Sache.
Falls die Steuerpflichtige aus dem Besprechungsfall auch Revision erheben sollte, können sich andere Steuerpflichtige dann genauso auf diese Revisionssache beziehen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 22.01.2008, 15 K 3341/06 E