Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG München, Urteil v. 12.10.2021, 2 K 667/21

Verfahren beim BFH: VI R 9/22

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Ermittlung des tatsächlichen Kilometersatzes bei Leasingsonderzahlung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mein Einspruch richtet sich gegen die Annahme, dass eine vom Arbeitnehmer geleistete Leasingsonderzahlung nicht in der Höhe des auf berufliche Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehört.

Hat der Steuerpflichtige das Leasingfahrzeug im Dezember des Vorjahres beschafft, im Dezember u. a. auch noch eine Leasingsonderzahlung geleistet und für das Vorjahr für einen 12-Monatszeitraum unter Einbeziehung der Leasingsonderzahlung basierend auf den Gesamtkosten die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten pro tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt, so darf er den so für das Vorjahr ermittelten Kilometersatz auch dem Werbungskostenabzug für das laufende Jahr zugrunde legen.

Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen, wie das FG München entschieden hat: FG München, Urteil v. 12.10.2021, 2 K 667/21.

Unter dem Aktenzeichen VI R 9/22 prüft aktuell der BFH wie bei Abschluss eines Leasingvertrags eine geleistete Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten zu behandeln ist.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen

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