Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Bei der Teilwertermittlung ist grundsätzlich von den historischen Anschaffungskosten auszugehen.
Sachverhalt
Strittig war im Eilverfahren die Feststellung des Unterschiedsbetrages bei Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Der Antragsteller war Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die ein Seeschiff betrieb. Das Schiff wurde im Jahr 2002 von der Gesellschaft gebraucht erworben. Die Gewinnermittlung erfolgte zunächst nach § 5 EStG. Im Dezember 2007 stellte die Gesellschaft einen Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage mit Wirkung ab 1.1.2007. Der Antragsteller hatte seinen Anteil an der KG bereits im Juli 2007 verkauft. Nach der Antragstellung stellte das Finanzamt auf den 1.1.2007 einen Unterschiedsbetrag auf das Seeschiff und die Fremdwährungsdarlehen fest, von dem rund 443 TEUR auf den Antragsteller entfielen. Gegen die Feststellung des Unterschiedsbetrages wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, dass die Ermittlung des Teilwertes für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar sei und diese Werte offensichtlich nicht den tatsächlichen Werten entsprächen. Zudem beantragte er Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FG Schleswig-Holstein als unbegründet abgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides lägen bei summarischer Prüfung nicht vor. Der ermittelte Unterschiedsbetrag sei nicht zu beanstanden. Als ein solcher sei der Unterschied zwischen dem Buch- und dem Teilwert zu erfassen. Teilwert sei der Wert, den der Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Die Teilwertermittlung bei einem Seeschiff sei dabei schwierig. Nach Ansicht des BMF sei es aber nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert in der Weise ermittelt wird, dass von den Anschaffungskosten eine AfA unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Nutzungsdauer abgezogen werde, wobei ein Schrottwert unberücksichtigt bleibe. Diese pauschale Ermittlung sei sachgerecht. Aus der Veräußerung des Anteils des Antragstellers im gleichen Jahr könne kein anderer Rückschluss gezogen werden. Dies gelte zumindest dann, wenn der Antragsteller die Vereinbarung über die Ermittlung des Kaufpreises nicht offen lege.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft die Frage der Ermittlung des Teilwertes eines Seeschiffs und damit einen der regelmäßig strittigsten Punkte der Rechtsanwendung bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Der Teilwert spielt dabei in 2 Gestaltungen eine Rolle: Beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage sowie - in der letzten Zeit vermehrt - bei dem Rückwechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG (vgl. hierzu allgemein Dißars, NWB 2013, S. 606). Oftmals ist strittig, wie der Teilwert zu ermitteln ist, zumindest wenn, wie in den letzten Jahren, wenige Verkäufe von Anteilen an der Schiffsgesellschaft unter fremden Dritten getätigt werden. Dann kommen Schätzungen zur Anwendung (so auch R 6.7. EStR) Das BMF hat hierzu in seinem Schreiben v. 31.10.2008 (IV C S 2133-1/07/10001, Tz. 21, BStBl 2008 I S. 956) eine Vereinfachungsregelung dahingehend aufgestellt, dass die historischen Anschaffungskosten abzüglich einer AfA über 25 Jahre den Teilwert vermuten lassen. Diese Vermutung hat das FG Schleswig-Holstein für angemessen erachtet. Doch Achtung: verlassen bzw. einfach akzeptieren - je nach Interessenlage - sollte man sich auf diese Vermutung nicht. Die Vermutung gilt nämlich dann nicht, wenn sie zu einem offensichtlich widersinnigen Ergebnis führt und widerlegt werden können (R 6.7. EStR). Es gilt deshalb stets Vergleichsberechnungen heranzuziehen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 06.12.2012, 2 V 176/12