Leitsatz
Am Vorsteuerberichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit aus einem vom Insolvenzverwalter umsatzsteuerfrei verkauften, zuvor vorsteuerbegünstigten Grundstück bestehen ernstliche Zweifel.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer GmbH beantragte bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Aussetzung der Vollziehung eines gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheids, aus dem sich ein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung ergibt. Für ein vor dem Insolvenzverfahren erworbenes Erbbaurecht an einem Grundstück beanspruchte die Gemeinschuldnerin Vorsteuer. Im Insolvenzverfahren wurde das Erbbaurecht umsatzsteuerfrei veräußert. Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass die Vorsteuerberichtigung als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen sei. Der Insolvenzverwalter meint: Es handle sich um eine nach § 38 InsO vor dem eröffneten Insolvenzverfahren begründete Insolvenzforderung.
Entscheidung
Das FG sieht ernstliche Zweifel am Begründungszeitpunkt des Vorsteuerberichtigungsanspruchs und hält den Aussetzungsantrag für begründet. Ernstliche Zweifel (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO) bestehen dann, wenn die streitige Rechtsfrage gewichtige sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe aufwirft, die Rechtsprechung hierzu bislang unentschieden oder unsicher beurteilt hat bzw. Tatfragen bei der Beurteilung Unklarheiten aufwerfen (vgl. BFH, Beschluss v. 5.2.1986, I B 39/85, BStBl 1986 II S. 490). Das sei hier der Fall. Auf gegensätzliche Rechtsprechung wird im Beschluss verwiesen. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts liegt vor dem Insolvenzverfahren, so dass das Finanzamt den Berichtigungsanspruch als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO anmelden müsse (vgl. BFH, Urteil vom 17.4.2007, VII R 27/06, BFH/NV 2007 S. 1391 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2007, 7 K 5362/05 B, EFG 2008 S. 518). Daher läge keine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vor.
Hinweis
Die Auffassung des FG überzeugt nicht, da es sich vom umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungszeitraum leiten ließ. Angesichts § 38 InsO kann es auf diesen nicht ankommen. Der Anspruch des Finanzamts gegen die GmbH müsste zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben. Die Tatbestandsmerkmale des Berichtigungsanspruchs wurden erst nach Verfahrenseröffnung erfüllt. Es kann sich somit nur um eine eigenständige Masseverbindlichkeit handeln. Die Entscheidung im Hauptsachverfahren bleibt jedoch abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2008, 7 V 7032/08