Alle am 11.1.2024 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
§ 23 EStG: Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils | Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen BMF, Schreiben v. 14.3.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43). | |
Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit | Auch wenn nach unionsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit dem sogenannten Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union und der Schweiz bei einem im Jahr 2011 erfolgten Wegzug in die Schweiz die im Wegzugszeitpunkt entstehende nationale Steuer auf den Vermögenszuwachs (Wegzugsteuer) dauerhaft und zinslos zu stunden ist (EuGH, v. 26.2.2019, C-581/17), hindert dies die Festsetzung der Steuer nicht. | |
Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 EStG | Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. | |
Sogenannter Blockerwerb kann § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfallen | Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. | |
Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 UStG | Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine ‑ dieser vorgeschaltete ‑ entgeltliche sonstige Leistung ("Bebauungsleistung") des Gesellschafters vorliegen. | |
Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 UStG unter Berücksichtigung des UStAE | Die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Aufgabe des Senatsurteils v. 10.11.1994, V R 87/93, BStBl II 1995, 218 und wie Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE). Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE führt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln. | |
Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG im Dreipersonenverhältnis als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO | Dieser Vorsteuerberichtigungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit des Leistungsempfängers und darf daher nicht durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Trennung der Verfahren über die personenverschiedenen Insolvenzschuldner ist hierbei unerheblich, wenn in beiden Verfahren dieselbe Person als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. | |
Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge | Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). | |
Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Säumniszuschlags | Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an die Urteile des BFH v. 23.8.2022, VII R 21/21, BStBl II 2023, 304 und v. 15.11.2022, VII R 55/20, BStBl II 2023, 621). | |
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom | Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. | |
Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht | Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen. | |
Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und klagebefugt gewordenen Gesellschafters | Die Erben des im Revisionsverfahren ausgeschiedenen Gesellschafters sind auch dann notwendig beizuladen, wenn sie nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden und der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft. |
Alle am 21.12.2023 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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