2.1 Niedersachsen
In Niedersachsen werden für die Erstellung der Eröffnungsbilanz (der "Ersten Eröffnungsbilanz") zunächst die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Jahresbilanz auf die Eröffnungsbilanz übertragen. Die Vermögensgegenstände werden generell nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungswerten, vermindert um Abschreibungen bewertet (fortgeführte historische Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte).
Allerdings wollte man den Kommunen durch Vereinfachungsmöglichkeiten entgegenkommen und sie nicht überfordern. Abgesehen von den allgemeinen Vereinfachungsverfahren – Festwertverfahren und Gruppenbewertung (gem. § 48 KomHKVO NI) – sind zur Erstellung der Ersten Eröffnungsbilanz weitere spezielle Erleichterungen wahlweise möglich:
- Auf die Erfassung von beweglichem Vermögen bis zu einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von 5.000 EUR brutto, d. h. mit Umsatzsteuer (vor 2008 lag der Betrag bei 410 EUR netto), kann seit Beginn 2008 ganz verzichtet werden.
- Auf die Erfassung von bereits abgeschriebenem beweglichem Vermögen kann verzichtet werden.
- Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann ebenfalls verzichtet werden.
- "Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden (auch unentgeltlich – Anm. AG), kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre".
Bei der Entscheidung über die Nutzung oder Ablehnung der Wahlrechte darf nicht willkürlich vorgegangen werden. Es muss sachgerecht geprüft werden, welche Lösung der Wirklichkeit am nächsten kommt.
Eine Berichtigung der Ersten Eröffnungsbilanz ist nach § 62 KomHKVO NI grundsätzlich bis zum vierten Jahr nach Aufstellung der Ersten Eröffnungsbilanz möglich, wenn dabei wesentliche Fehler vorliegen (wesentliche Beträge fehlen oder sind wertmäßig falsch angesetzt). Dabei wird aber nicht die Erste Eröffnungsbilanz nachträglich geändert, sondern die Änderung wird in dem jeweils zu erstellenden Jahresabschluss in dem betreffenden Jahr vorgenommen und im Anhang erläutert. Damit gilt die Erste Eröffnungsbilanz als geändert. Ein Wechsel des Bewertungsverfahrens gilt allerdings nicht als Fehler und führt deshalb nicht zu einer Korrektur der Ersten Eröffnungsbilanz.
Eine Neuregelung ist mit der Reform 2016/2017 für die sog. "FAG-Rückstellungen" (Rückstellungen für Umlagen nach dem niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz) aufgenommen worden, da vor der Reform 2 unterschiedliche Bewertungsmethoden praktiziert wurden, die nun anzugleichen waren (§ 45 Abs. 2 S. 3 KomHKVO NI). Rückstellungen, die vorher von dieser neuen Regelung abweichend gebildet wurden, sind zu berichtigen – und zwar in Form einer Verrechnung mit dem Basisreinvermögen, wenn es sich um regelmäßig zu hohe FAG-Rückstellungen in der Ersten Eröffnungsbilanz handelt, andernfalls durch ergebniswirksame Herabsetzung der Rückstellung, wenn in der Folgezeit weiterhin überhöhte Rückstellungen gebildet wurden.