Nordrhein-Westfalen schafft in seiner Kommunalhaushaltsverordnung im 8. Abschnitt "Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz" umfassende Vorschriften für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz. Im einzelnen werden geregelt:

  • Aufstellung der Eröffnungsbilanz[1]
  • Ermittlung der Wertansätze[2]
  • Besondere Bewertungsvorschriften[3]
  • Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen[4]
  • Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz[5]

Nach § 92 Abs. 3 GO NW ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Neben den aufgeführten Bewertungsgrundsätzen für die Vermögensgegenstände sind auch Besonderheiten bei der für die Eröffnungsbilanz erstmaligen Ermittlung der Rücklagen und dem Ansatz und der Bewertung von Rückstellungen, Sonderposten und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Für den Ansatz von Rückstellungen und Sonderposten können neben der Einzelwertermittlung auch jeweils nach Vermögensarten pauschalierte Ansätze ermittelt werden.[6]

[1] Vgl. § 54 GeKomHVO NRW.
[2] Vgl. § 55 KomHVO NRW.
[3] Vgl. § 56 KomHVO NRW.
[4] Vgl. § 57 KomHVO NRW.
[5] Vgl. § 58 KomHVO NRW.
[6] Ausführlich (aber noch nicht auf die neue KomHVO NRW 2019 aktualisiert): Biskoping-Kriening, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl., 2016, Abschn. C. 20: § 92 Eröffnungsbilanz, S. 1167 ff. und D.60, S. 4335 ff.

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