In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen auf einem von der Stadt gekauften Grundstück ein Wohngebäude (Doppelhaushälfte) errichten lassen. Nachdem erhebliche Bodenverunreinigungen bekannt wurden, beschloß die Stadt, die verseuchten Grundstücke zu sanieren. Zur Vorbereitung der Sanierung schloß sie mit den betroffenen Grundstückseigentümern notarielle „Kaufverträge” ab, wonach im Kaufpreis u. a. die von den Verkäufern zuvor verauslagten Finanzierungskosten – hier: 13.702 DM – enthalten waren. Diese Erstattung erfaßte das Finanzamt als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Nach Abweisung der Klage durch das FG Münster (vgl. auch dessen einen ähnlichen Fall betreffendes Urteil v. 21. 4. 1993, EFG 1993 S. 654 ) blieb auch die Revision der Kläger erfolglos. Ebenso entschied der BFH mit Urteil vom gleichen Tage (IX R 6/93, BFH/NV 1995 S.499).
Der BFH geht davon aus, daß die Werbungskostenerstattung zivilrechtlich im Rahmen des Kaufpreises erfolgt sei, es sich aber hinsichtlich der Finanzierungskosten um eine Entschädigungsleistung gehandelt habe ( Entschädigungen ) . Dagegen hat das FG Münster in EFG 1993 S. 654 ausdrücklich offengelassen, ob überhaupt ein Kaufvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts gegeben sei und den Vorgang offenbar insgesamt als Schadenersatzleistung gewertet, der nur in die Form eines „Kaufvertrags” gekleidet worden sei. Diese Betrachtungsweise dürfte den Sachverhalt besser treffen. Denn es scheint mir bedenklich, obwohl die Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen – abgesehen von Spekulationsgeschäften – grundsätzlich nicht einkommensteuerbar ist, einzelne Kaufpreisbestandteile als Werbungskostenersatz der Einkommensteuer zu unterwerfen, wie es nach dem amtlichen Leitsatz der BFH-Entscheidung möglich sein könnte. Denn wenn der Kaufpreis insgesamt nicht einkommensteuerbar ist, sollte das auch für die einzelnen Bemessungsfaktoren gelten. Andernfalls käme es auch in Betracht, beim Verkäufer nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen, wenn er sich z. B. im Rahmen des Kaufpreises unter Umständen hohe Erhaltungsaufwendungen erstatten läßt, die er früher als Werbungskosten abgezogen hatte. Das scheint mir auch steuersystematisch nur vertretbar zu sein, wenn es sich um einen Gestaltungsmißbrauch ( § 42 AO ) handelt.
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