Kurzbeschreibung
Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens auf.
Vorbemerkung
Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.
Anschreiben
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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[Datum] |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
viele Arbeitnehmer gehen neben ihrem Beruf mindestens einer weiteren Beschäftigung nach, meist in Form einer geringfügigen Beschäftigung bzw. eines sog. Minijobs. Aus diesem Grund möchte ich/möchten wir Ihnen nachfolgend erläutern, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das sog. Haushaltsscheckverfahren hat. Insbesondere möchte ich/möchten wir Sie darüber informieren, wie diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich abzuwickeln sind. Auch steuerlich sind sie relevant, da die getätigten Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Dies bedeutet, dass neben der von im Haushalt beschäftigten Person erbrachten Arbeitsleistung weitere steuerliche Aspekte beachtenswert sind.
Grundsätzlich werden Privathaushalte durch das Haushaltsscheckverfahren organisatorisch erheblich entlastet, denn es muss keine Lohnbuchführung erstellt werden, es müssen keine Beitragsnachweise geführt werden und es besteht für den privaten Haushalt auch nicht die Gefahr einer Betriebsprüfung. Der Arbeitgeber wird bei Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens aufgrund der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Privathaushalt grundsätzlich nicht geprüft.
Ich werde/wir werden Ihnen zunächst darstellen, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Haushaltsscheckverfahrens hineingehören und welche nicht.
Welchen Zweck verfolgt das Haushaltsscheckverfahren?
Das Haushaltsscheckverfahren dient in erster Linie dazu, private Haushalte von aufwendigen Verwaltungsvorgängen bei der Sozialversicherungsmeldung zu entlasten. Der Arbeitgeber, der in der Regel der private Haushalt ist, erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine sog. vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck). Diese Meldung ist inhaltlich deutlich vereinfacht gegenüber üblichen anderen Formularen des Melderechts in der Sozialversicherung. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist grundsätzlich daran gebunden, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat den Betrag von 450 EUR nicht übersteigt und dass die Tätigkeit zwingend in einem Privathaushalt ausgeführt werden muss. Sachbezüge, wie z. B. Zuwendungen in Form von Sachgeschenken, bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet, nur das in Geld gezahlte Haushaltsentgelt fällt unter das Haushaltsscheckverfahren. Wird ein Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer Tätigkeit für einen privaten Haushalt tätig, wird das Haushaltsscheckverfahren nicht angewendet.
Wie läuft es in der Praxis ab?
Der Haushaltsscheck kann im Internet unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden. Er kann dann entweder direkt am PC ausgefüllt oder ausgedruckt und handschriftlich ausgefüllt werden. Anschließend muss er der Minijob-Zentrale zugeleitet werden. Für die Erstanmeldung, die über die Online-Plattform erfolgen kann, werden die übermittelten Daten von der Minijob-Zentrale auf das Haushaltsscheck-Formular übertragen. Anschließend sendet die Minijob-Zentrale das Formular dem Arbeitgeber zur Unterschrift zu. Der durch den Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck muss dann per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zurückgesandt werden. Alternativ kann der Haushaltsscheck auch im Rahmen der elektronischen Datenübertragung übermittelt werden.
Wichtige, weitere zu beachtende Besonderheiten
Vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie prüfen, welche weiteren Beschäftigungen Ihre zukünftige Haushaltshilfe ausübt. Hat sie ggf. noch einen Hauptberuf, der neben der nun angestrebten Tätigkeit ausgeübt wird? Wenn ja, darf Ihre zukünftige Haushaltshilfe nur einen weiteren Job als geringfügige Tätigkeit ausüben. Hat Ihre zukünftige Haushaltshilfe mehr als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, und verdient sie im Rahmen dieser Beschäftigungen mehr als insgesamt 450 EUR, sind diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig!
Übrigens: Die Aussagen Ihrer Haushaltshilfe sollten Sie zur eigenen Absicherung schriftlich dokumentieren. Denn sonst haften Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Ich informiere/Wir informieren Sie ge...