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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
die flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit, der Wegfall der Wegezeiten zwischen Wohnort und Beschäftigungsort, die bessere Möglichkeit der Vereinbarung von Beruf und Familie – all das können Gründe für die Begründung einer Homeoffice-Vereinbarung sein. Auch für Arbeitgeber sind durchaus Vorteile auszumachen, wie z. B. die Einsparpotenziale, die sich aus wegfallenden Raum- und Arbeitsplatzkosten ergeben.
Da es bei all diesen Vorteilen auch einige wichtige Fakten zu beachten gilt, möchte ich/möchten wir Ihnen diese gerne näherbringen. Denn wird diesen Details nicht ausreichend Rechnung getragen, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht endet. Zunächst möchte ich/möchten wir Ihnen darlegen, wie die Einnahmen aus der Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer zu versteuern sind.
Steuerliche Behandlung der Mieterträge beim Arbeitnehmer
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Mieterträge beim Arbeitnehmer gilt nach neuester Rechtsprechung Folgendes:
Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 geschlossen wurden:
Es wird nicht beanstandet, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin unterstellt wird.
Mietverträge, die nach dem 1.1.2019 geschlossen wurden:
Bei der Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. als Arbeitszimmer oder als Homeoffice) handelt es sich um Gewerbeimmobilien. Es muss diesbezüglich eine sog. objektbezogene Überschussprognose erstellt werden. Ich erstelle/Wir erstellen diese gerne für Sie. Ist die Überschussprognose bei einem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber negativ, mangelt es an der Einkünfteerzielungsabsicht mit der Folge, dass ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene vorliegt. In einem derartigen Fall kann dann auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
- Hinsichtlich der Einordnung der Versteuerung der Einnahmen analysiere ich/analysieren wir gerne die Rechtslage für Sie.
Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Wird der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Rahmen einer Homeoffice-Vereinbarung tätig, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer zu diesem Zweck an den Arbeitgeber vermietet. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:
- Der im schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Mietzins sollte dem Mietzins entsprechen, der einem "ortsüblichen Fremdvergleich" standhält. Des Weiteren sollte der Arbeitgeber jederzeit den Nachweis erbringen können, weshalb er ein vorrangiges Interesse daran hat, dass sein Arbeitnehmer für ihn vom Homeoffice aus tätig wird. Daher solle bei Abschluss des Mietvertrags zwingend darauf geachtet werden, dass daraus die Gründe für die Anmietung des Arbeitszimmers hervorgehen. Im Weiteren sollten dann die einzelnen Tätigkeiten aufgezählt werden, die der Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers im Arbeitszimmer auszuführen hat.
- Es sollte vorab die formelle Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung eingeholt werden. Wird diese nicht eingeholt, so besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr der außerordentlichen Kündigung des Vermieters ihm gegenüber.
- Zusätzlich sollte die Wohnung in einer Umgebung belegen sein, die grundsätzlich der Ausübung von Bürotätigkeiten nicht entgegensteht.
- Der vermietete Raum sollte grundsätzlich den Kriterien entsprechen, die an ein "reguläres Arbeitszimmer" gestellt werden. Das bedeutet, es darf sich bei dem Raum nicht um ein Durchgangszimmer handeln und für die Familie muss genügend Wohnraum vorhanden sein.
Bei der Vermietung eines Arbeitszimmers verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer monatlichen Miete an seinen Arbeitnehmer. Der Mietzufluss stellt beim Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Der Arbeitnehmer bezieht also neben seinem laufenden Arbeitslohn (monatliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern der Vertrag vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurde. Bei Verträgen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, besteht die Erfordernis zur Erstellung der Überschussprognose durch mich/uns.
Beispiel: Der Arbeitnehmer A vermietet seit dem 1.5.2017 ein Zimmer seiner 100 qm großen Wohnung an seinen Arbeitgeber, die B-AG. Die B-AG zahlt ihrem Arbeitnehmer A einen monatlichen Arbeitslohn in Höhe von 5.900 EUR. Zusätzlich zum monatlichen Arbeitslohn zahlt die B-AG ihrem Arbeitnehmer A eine monatliche Miete in Höhe von 420 EUR für das Arbeitszimmer, in dem A in der Woche die Tätigkeiten für die B-AG ausübt. Das Arbeitszimmer verursacht für den Arbeitnehmer A monatliche Kosten (Strom, Reinigung, Reparaturkosten, Gas, Wasser) in Höhe von 56 EUR. A fließe... |