Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
Sie haben eine pfiffige Geschäftsidee oder den Wunsch nach Unabhängigkeit? Sie möchten selbstständig und eigenverantwortlich handeln oder Sie suchen einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit? Es gibt viele Gründe ein eigenes Unternehmen zu gründen oder den Weg in die Selbstständigkeit zu suchen. Beziehen Sie jedoch in diesen Schritt immer auch das Finanzamt ein. Denn neben den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen spielen vor allem steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle.
Steuerliche Qualifizierung und Einkunftsart
Waren Sie bislang in einem Angestelltenverhältnis, gab es für Sie nur eine Einkunftsart, nämlich diejenige aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Einkommensteuerrecht kennt darüber hinaus weitere 6 Einkunftsarten. Als Unternehmer bzw. Selbstständiger bewegen Sie sich künftig – abhängig von der Art der selbstständigen Tätigkeit, die Sie als Unternehmer ausüben – zwischen folgenden 3 sog. Gewinneinkunftsarten:
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Die Zuordnung Ihrer Einkünfte zur zutreffenden Einkunftsart ist insbesondere von Bedeutung für die Ermittlung Ihres zu versteuernden Gewinns, der Höhe der Steuerbelastung, einer eventuellen Gewerbesteuerpflicht oder die Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt. Zählt Ihr künftiges Unternehmen als Gewerbebetrieb, müssen Sie z. B. die Betriebseröffnung bei der Gemeinde anzeigen und Gewerbesteuer zahlen. Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) müssen Sie sich hingegen nur dem Finanzamt gegenüber offenbaren. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht für Sie nicht.
Darüber hinaus gibt es Unterschiede bei der Art der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Als Gewerbetreibender sind Sie in der Regel bilanzierungspflichtig. Üben Sie selbstständige Arbeit aus, müssen Sie keine Bilanz erstellen, egal wie hoch Ihre Einkünfte sind. Ich erläutere/Wir erläutern Ihnen gerne die Details.
Kontakt mit dem Finanzamt
Als Arbeiter oder Angestellter hatten Sie bisher nur Ihre Steuererklärungen abgegeben und von Ihrem Finanzamt einen Steuerbescheid erhalten. Ganz so einfach wird es für Sie als selbstständiger Unternehmer nicht mehr. Werden Sie als Einzelunternehmer gewerblich tätig oder üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, bleibt Ihr Finanzamt dasselbe, es sei denn, Sie ziehen um. Gründen Sie eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) bzw. machen Sie sich als Personengesellschafter mit mehreren Geschäftspartnern selbstständig (z. B. als Gesellschafter eine Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft) gibt es für Sie künftig auch ein Betriebsstättenfinanzamt. Zuständiges Betriebsstättenfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz Ihrer Gesellschaft befindet. Aufgabe des Betriebsstättenfinanzamts ist u. a. die Feststellung der Höhe des Anteils jedes Personengesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, also der Feststellung Ihres Anteils und des Anteils Ihrer Geschäftspartner.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Das Finanzamt erfährt von Ihrer Gewerbeanmeldung und sendet Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. In diesem Fragebogen müssen Sie u. a. Angaben zu Ihrer Person und zum Familienstand machen sowie Angaben über die Höhe der voraussichtlichen Umsätze und Gewinne, über weitere Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner usw. Das Finanzamt teilt Ihnen daraufhin eine Steuernummer zu und legt fest, welche Steueranmeldungen und -erklärungen Sie in Zukunft abgeben und welche Steuer-Vorauszahlungen Sie als Selbstständiger leisten müssen. Kommen Sie mit dem Fragebogen zu mir/uns, ich helfe/wir helfen gerne beim Beantworten der darin enthaltenen Fragen.
Betriebsvermögen und Privatvermögen
Neu für Sie dürfte auch die Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen sowie die entsprechende Zuordnung der Wirtschaftsgüter sein.
Beispiel: Haben Sie als Arbeitnehmer Ihr privates Notebook überwiegend für die Firma verwendet, blieb es Privatvermögen. Anders ist es als Selbstständiger. Nutzen Sie Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Computer, Pkw, Möbel usw.) ausschließlich oder zu mehr als der Hälfte für Ihre neue selbstständige Tätigkeit, müssen Sie diese dem sog. notwendigen Betriebsvermögen zuordnen. Nutzen Sie Wirtschaftsgüter zu weniger als der Hälfte, aber zu mehr als 10 % für die neue Erwerbstätigkeit, haben Sie hinsichtlich der Zuordnung ein Wahlrecht.
Welche Konsequenz die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen hat und wie Sie das Wahlrecht zu Ihrem Vorteil ausüben, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Als Selbstständiger müssen Sie sich an zwei weitere neue Begriffe gewöhnen: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Be...