Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
am Kreditmarkt ziehen immer dunklere Wolken auf. Nicht nur, dass sich die Leitzinserhöhungen der Europäischen Zentralbank in den letzten Jahren von Null auf aktuell 4,5 % hemmend auf die Kreditvergabe auswirkt. Auch aktuelle Probleme am US-Gewerbeimmobilienmarkt, in dessen Strudel namhafte deutsche Banken geraten sind, haben dafür gesorgt, dass Banken in der Kreditvergabe restriktiver geworden sind.
Für Sie heißt das: Sie müssen bei den Kreditverhandlungen mit Ihrer Bank erfolgreicher sein als bisher. Mit der Präsentation des Jahresabschlusses allein ist es den aktuellen Marktgegebenheiten zufolge nicht mehr getan. Selbst mit einem "guten" Jahresabschluss präsentieren Sie sich Ihrer Hausbank gegenüber keinesfalls mehr als hervorragender Schuldner. Dies gilt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Kreditgeschäftsführung sowohl für den Zeitpunkt der Kreditgewährung als auch während der Folgezeit der Kreditbeziehungen ("laufende Offenlegung"). Gängige Ratingverfahren wie der Standardansatz, mittels dessen die Bestimmung des Kreditrisikos mithilfe externer Ratingvorgabesätze bestimmt wird, und der interne Ratingansatz, mittels dessen die Banken selbst die Risikogewichte ihrer Kreditnehmer unter Zugrundelegung von aufsichtlich vorgegebenen Risikogewichtsfunktionen ermitteln, erfordern innovative Ansätze für eine erfolgreiche Kreditbeschaffung.
Das Problem
Beispiel: Angenommen, Sie müssen in diesem Jahr einen Kreditantrag stellen, und Sie wissen, dass bis dahin der Jahresabschluss des vergangenen Jahres noch nicht fertiggestellt sein wird. Mit der Bilanz aus dem vorletzten Jahr oder aus noch früheren Jahren können Sie nicht erfolgreich aufwarten. Hinsichtlich der Einreichung der Jahresabschlüsse legt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die maßgebliche Vorschrift über die Kreditunterlagen in § 18 Kreditwesengesetz regelmäßig so aus, dass der letzte verfügbare Jahresabschluss vorzulegen ist (diesbezügliche Corona-Sonderregelungen der BaFIN sind 2023 ausgelaufen). Ein Jahresabschluss zum 31.12.2023 ist daher nur bis zum Jahresende 2024 als zeitnah anzusehen. Nur hinsichtlich der Unterlagen zur "laufenden Offenlegung" der Bonitätsverhältnisse eines Kreditnehmers billigt das Aufsichtsamt einen zeitnahen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, sodass die Bank nur für laufende Überprüfungszwecke den Jahresabschluss zum 31.12.2022 noch bis Ende 2024 akzeptieren wird. Eine erfolgreiche Kreditbeschaffung bzw. ein positives Rating dürften mit dem alten Jahresabschluss aber nicht mehr zu erzielen sein. Was ist mithin zu tun, um mit geeigneten, zeitnah erstellten Unterlagen den Anforderungen der neuen Ratingverfahren zu genügen?
Die Lösung
Ich habe/Wir haben die Lösung für Sie: Ich erstelle/Wir erstellen Ihnen zeitnah die geeigneten Unterlagen für Ihr Kreditgespräch mit der Bank. Dabei erstelle ich/erstellen wir zur Erfüllung der zeitlichen Vorgaben bzw. zur Überbrückung des seit dem letzten Jahresabschluss "offenen" Zeitraums für Sie:
- Zwischenabschlüsse
- betriebswirtschaftliche Auswertungen
- aktuelle Summen- und Saldenlisten
- Umsatzsteuervoranmeldungen
- sonstige Unterlagen über aktuelle Umsätze
- Auftragsbücher
- Liquiditätspläne
Dies bedeutet für Sie: Sie können Ihrer Bank ergänzend neben dem Jahresabschluss (und ggf. Lagebericht) auch Unterlagen vorlegen, aus denen die Bank aussagefähige Informationen zu qualitativen Faktoren Ihres Unternehmens, also z. B. über die Qualität und Verfügbarkeit von Informationen, Tätigkeiten des Managements, Position und künftige Entwicklung des Unternehmens, entnehmen kann.
Verbesserung der Qualität Ihres Jahresabschlusses bzw. Ihrer Kreditunterlagen
Bekanntlich müssen Sie per Gesetz den Jahresabschluss Ihrer Kapitalgesellschaft nur dann von einem Abschlussprüfer (vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) testieren lassen, wenn Ihre Gesellschaft eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft ist. Doch geht die Bankenaufsicht schon seit längerem davon aus, dass auch kleine Unternehmen freiwillige Prüfungshandlungen vornehmen lassen. Lassen Sie daher Ihren Jahresabschluss durch mich/uns prüfen. Sehr hilfreich bei der Präsentation des Jahresabschlusses ist ein vom Steuerberater verfasster Erstellungsbericht, der neben dem üblichen Kontennachweis mit den aktuellen Zahlen und den Vorjahreszahlen Informationen über die Auftragssituation, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse und insbesondere Erläuterungen zu den wesentlichen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beinhaltet.
Ihre Bank honoriert es auch, wenn Sie auf Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) verzichten: Ich stelle/Wir stellen daher im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses auch die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einem Anlagegitter d...