Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
ab dem Jahr 2025 darf ich/dürfen wir Ihnen in Sachen Verrechnung von Verlusten aus Kapitalanlagen eine erfreuliche Mitteilung machen: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die beschränkte Verlustverrechnung betreffend
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder
- aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter sowie
- für Verluste aus Termingeschäften
aufgehoben, so dass Sie solche Verluste wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen können. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Gewinnen aus solchen Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
Die Rechtmäßigkeit der nur eingeschränkten Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften bleibt weiter umstritten. Ich will/Wir wollen Sie über die Neuerungen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung informieren und wichtige Hinweise für die steuerliche Behandlung solcher Verluste geben.
Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen
Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Was Sie aber nicht können, ist die Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart, z. B. aus Ihrer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit. Reichen die positiven Einkünfte zur Verlustverrechnung nicht aus, müssen Sie die Verluste ins nächste Jahr vortragen.
Aktiengewinne können nach der gegenwärtigen Rechtslage nur mit Aktienverlusten verrechnet werden. Ihre inländische Depotbank führt für Sie daher zwei Verrechnungstöpfe, einen für die Aktien und einen zweiten für die übrigen Kapitalanlagen (z. B. Zertifikate, Fonds, festverzinsliche Wertpapiere). Eine richtige und verlässliche steuerliche Verlustverrechnung sollten Sie von Ihrer Bank aber nicht erwarten. Sprechen Sie daher mit mir/uns und teilen Sie mir/uns alle Erträge und Verluste aus Ihren Kapitalanlagen (auch aus Auslandskapitalanlagen) mit. Ich prüfe/Wir prüfen eine mögliche Aufrechnung mit Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen.
Verrechnung sog. Altverluste
Sollten Sie immer noch Altverluste aus Jahren vor 2009 haben, können Sie diese mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften oder sonstigen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften innerhalb geltender Spekulationsfristen verrechnen.
Beispiel: Veräußerung von physischem Gold innerhalb eines Jahres.
Gewinne aus solchen Goldverkäufen können Sie im jeweiligen Veräußerungsjahr mit Altverlusten aus Wertpapierveräußerungen vor dem 1.1.2009 steuerlich neutralisieren.
Verfügen Sie aktuell noch über nicht verrechenbare Altverluste aus dieser Zeit, sollten Sie unbedingt mit mir/uns sprechen. Unter Umständen lohnt es sich, Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu realisieren. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen nicht steuerschädlich, wenn derselbe Gegenstand nach Veräußerung und Gewinn-/Verlustverrechnung wieder erworben wird. Können Sie z. B. Goldbestände im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Gewinn veräußern, und verrechnen Sie den Gewinn mit Ihren Altverlusten, können Sie denselben Goldbestand anschließend wieder erwerben.
Verluste aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften können Sie nach Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkungen mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Sprechen Sie mich/uns an, wenn Sie solche Verluste verrechnen müssen.
Totalverluste aus Aktien und Wertpapieren aller Art
Totalverluste aus Aktien und Wertpapieren aller Art können Sie ebenfalls nach der Streichung der betreffenden Verlustverrechnungsbeschränkungen wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnen.
Verluste aus Kryptoanlagen
Haben Sie in der Vergangenheit mit Bitcoins usw. gehandelt und dabei auch Verluste erlitten? Dann sprechen Sie mich/uns an. Denn hier gelten andere Regeln zur Verlustverrechnung als mit Aktien und Wertpapieren. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums und gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gelten Krypotwerte als sonstige Wirtschaftsgüter. Es müssen daher bestimmte Spekulationsfristen beachtet werden.
Eingeschränkte Verlustverrechnung verfassungswidrig?
Es ist für Sie als Anleger/in erfreulich, dass der Bundesfinanzhof zu der eingeschränkten Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften, insbesondere was Verluste aus Aktienveräußerungen betrifft, Bedenken geäußert hat. Mit einem Vorlagebeschluss hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, inwieweit eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren wird beim BVerfG seit mehreren Jahren unter dem Az. 2 BvL 3/21 geführt. Ich sende/wir senden Ihnen gerne den Vorlagebeschluss zur Einsicht zu. Auch informiere ich/informieren wir Sie gerne nach Veröffentlichung der Entscheidung über die wesentlichen Inh...