Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
ziehen alle in einer Familie an einem Strang, kann man hervorragend Steuern sparen! Dem kann ich/können wir zwar beipflichten – jedoch steckt der Teufel im Detail. Denn Verträge mit nahen Angehörigen stehen besonders auf dem Prüfstand der Finanzverwaltung. Gerade bei Familienmitgliedern fehlt es hier am unter sog. fremden Dritten stets vorhandenen gegensätzlichen Interesse. Die Finanzverwaltung erkennt jedoch nur solche Verträge an, die einem sog. Fremdvergleich standhalten. D. h., die Vertragsgestaltung als auch deren Durchführung muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Arbeitsverträge
Arbeitsverträge mit Ehepartnern basieren überwiegend auf der sog. Minijob-Regelung. Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einer monatlichen Vergütung von aktuell nicht mehr als 538 EUR. Minijob-Vereinbarungen mit dem Ehegatten haben für den anderen (Unternehmer-)Ehegatten den Vorteil, dass er alle Kosten steuermindernd geltend machen kann, das Gehalt aber bei der gemeinsamen Steuererklärung im Rahmen der Zusammenveranlagung nicht angegeben werden muss. Bei älteren Kindern werden eher Gehälter über der Geringfügigkeitsschwelle vereinbart. Bleibt das Jahresgehalt des Kindes unter dem derzeit geltenden tariflichen Einkommensteuer-Grundfreibetrag (2023 = 11.604 EUR), muss das Kind selbst keine Steuern zahlen, und der unternehmerisch tätige Elternteil spart trotzdem Einkommensteuer.
Ein weiterer Vorteil: Selbst wenn die eigenen Einkünfte des Kindes aus dem elterlichen Arbeitsvertrag zusammen mit anderen Einkünften (etwa aus Kapitalvermögen) den Grundfreibetrag übersteigen sollten, bleibt Ihnen der Kindergeldanspruch erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit zu einem Wegfall des Kindergelds führt, wenn es sich dabei nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls hinsichtlich des Kindergeldanspruchs unschädlich.
Darlehensverträge
Darlehensverträge mit nahen Angehörigen können zu einem interessanten Modell des Steuersparens werden, sofern man weiß, worauf es ankommt. Bei geschickter Vertragsgestaltung lässt sich sogar erreichen, dass im Familienunternehmen Zinsen als Betriebsausgabe absetzbar sind, während der Angehörige keine Steuern zahlt. Ich zeige/Wir zeigen Ihnen anhand Ihres Unternehmens auf, wie das geht und erarbeite/erarbeiten eine für Sie finanzamtssichere Vertragsstrategie.
Meine/Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Fehler beim Darlehensvertrag gemacht werden. Schenken Eltern ihren Kindern Geld, um es anschließend dem Familienunternehmen (der GmbH) als Darlehen zur Verfügung zu stellen, geschieht dies meist in Verbindung mit einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Verpflichtung, die Zuwendung der GmbH als Darlehen zu gewähren. Man will damit verhindern, dass das Kind das Barvermögen zu anderweitigen privaten Zwecken nutzen kann. Die Finanzverwaltung erkennt eine solche Gestaltung nicht an. Die Darlehensgewährung muss vielmehr aus freien Stücken erfolgen. Außerdem ist das Einhalten einer sog. Schamfrist von einigen Monaten zwischen Schenkung und Darlehen ratsam, denn zwischen Schenkung und Darlehen darf kein ersichtlicher Gesamtplan bestehen. Wie lange diese Schamfrist sein muss, kommt auf den Einzelfall an. Ich erläutere/Wir erläutern Ihnen gerne die Details.
Darlehen zwischen Angehörigen werden vom Finanzamt nur dann anerkannt, wenn sie rechtlich wirksam sind, tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden und dem Fremdüblichen entsprechen. Zu dem Fremdüblichen gehören auch entsprechende Sicherheiten. An Letzteren mangelt es oft bei Angehörigendarlehen. Bei Darlehen mit einer Laufzeit ab 4 Jahren verlangen die Finanzbehörden in der Regel Sicherheiten. Ich zeige/Wir zeigen Ihnen auf, welche Arten von Sicherheit in Ihrem Fall in Betracht kommen. Anerkannt werden nach meiner/unserer Erfahrung insbesondere Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften oder die Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern.
Sind alle vertragsbeteiligten Angehörigen volljährig und untereinander wirtschaftlich unabhängig, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Sicherheiten verzichtet werden. Letzteres dann, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Wirtschaftsguts (z. B. einer Immobilie) gewährt wird. Aber auch dann müssen die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt und die Zinsen bezahlt werden.
Mietverträge
Der Reiz, eine Wohnung an einen nahen Angehörigen zu vermieten, liegt darin, dass trotz einer geringeren als der ortsüblichen Miete alle Aufwendungen wie Abschreibungen, Zinsen, Erhaltungsaufwendungen usw. den Einkünften als Werbungskosten gegengerechnet werden können. Dadurch ergeben sich oftmals negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die helfen, das sonstige steuerpflichtige Einkünfteniveau zu ...