Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Eine Jahreskarte für Erste-Klasse-Bahnfahrten, philosophische Literatur und Aufwendungen für "Nichtfahrten" - die Liste der Werbungskosten eines bayerischen Steuerbeamten war lang und exotisch. Das FG Nürnberg setzte sich mit diesem Kostenkatalog auseinander und entschied unter anderem, dass die abziehbaren Kosten für die Bahnkarte auf 4.500 EUR gedeckelt werden müssen.
Sachverhalt
Ein leitender Steuerbeamter aus Bayern pendelte mit der Bahn zur Arbeit und nutzte hierfür eine Jahresbahnkarte der ersten Klasse. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. vergebliche Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Hier setzte er die Kosten der Bahnfahrkarte an, die auf diejenigen Tage entfielen, in denen er seine Arbeitsstätte nicht aufgesucht hatte. Die verbleibenden Kosten für die Bahnfahrkarte wollte er zudem ungekürzt berücksichtigt wissen. Er argumentierte, dass die Kappungsgrenze für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von 4.500 EUR für Erste-Klasse-Passagiere um einen Erste-Klasse-Zuschlag von 160 % (= 7.200 EUR) zu erhöhen sei. Darüber hinaus machte er die Kosten für philosophische Fachliteratur geltend und schätzte seine Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen pauschal auf 100 Euro.
Entscheidung
Das FG gab dem Steuerbeamten in keinem seiner Punkte Recht. Die Fahrtkosten für "Nichtfahrten" sind steuerlich nicht abziehbar, da sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Ein Werbungskostenabzug für die philosophische Fachliteratur scheidet ebenfalls aus, da kein eindeutiger Bezug zur beruflichen Tätigkeit erkennbar war; die Literatur diente vielmehr der privaten Fortbildung. Auch die haushaltsnahen Dienstleistungen in Höhe von 100 EUR erkannte das Gericht nicht an, da sie auf einer Schätzung beruhten und durch keinerlei Nachweise gestützt wurden.
Im zentralen Kern der Entscheidung setzte sich das FG mit der Kappung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR auseinander, die unter anderem bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingreift. Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass diese Kappung nicht verfassungswidrig ist. Aus dem BVerfG-Urteil v. 9.12.2008 (DStRE 2008, S. 2460) ergab sich kein anderes Ergebnis, da das BVerfG darin die Kappungsgrenze von 4.500 EUR für anwendbar erklärt hatte.
Hinweis
Die Begrenzung auf 4.500 EUR gilt nur, sofern der Pendler keinen eigenen oder überlassenen PKW für die Fahrten nutzt (z. B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Im Falle einer Fahrgemeinschaft unterliegen nur die Mitfahrer der Kostendeckelung, der Fahrer selbst kann die Entfernungspauschale unbegrenzt abziehen. Wechseln sich Fahrer und Beifahrer tageweise ab, müssen 2 Berechnungen angestellt werden (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 31.8.2009, IV C 5 -S 2351/09/10002, Beispiel zur Tz. 1.5).
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2011, 4 K 258/10