Konfessionsverschiedenheit: Gehören die Ehepartner bzw. Lebenspartner unterschiedlichen KiSt-erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft), so wird bei Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG jeder nach der Hälfte der Maßstabsteuer besteuert. Dabei sind die Ehepartner/Lebenspartner Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 KiStG NRW; § 9 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln).
Glaubensverschiedenheit: Gehört nur ein Ehegatte/Lebenspartner einer KiSt-erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe/Lebenspartnerschaft), findet auch bei Zusammenveranlagung eine Aufteilung entsprechend der Einkunftsverhältnisse statt und nur der auf den einer KiSt-erhebenden Kirche angehörenden Ehegatten/Lebenspartner entfallende Teil wird der KiSt unterworfen (§ 7 KiStG NRW; § 10 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln).
Besonderes Kirchgeld (bei Glaubensverschiedenheit): In der Konstellation, dass der einer KiSt erhebenden Kirche angehörende Ehegatte/Lebenspartner in einer glaubensverschiedene Ehe keine oder nur geringere eigene Einkünfte erzielt, wird das besondere Kirchgeld erhoben (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW). Dieses bestimmt sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen im Fall der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG. Dabei erfolgt eine Vergleichsrechnung, wenn der – einer KiSt erhebenden Kirche angehörende – Ehegatte/Lebenspartner Einkünfte derart erzielt, dass nur der höhere Steuerbetrag festgesetzt wird, d.h. es wird nicht KiSt auf Einkommen neben besonderem Kirchgeld festgesetzt (§ 4 Abs. 4 S. 2 KiStG NRW). Weiterhin sind auf das besondere Kirchgeld gem. § 4 Abs. 4 S. 3 KiStG NRW die Beiträge anzurechnen, die der nicht KiSt-pflichtige Ehegatte/Lebenspartner als Mitglied einer nicht KiSt-erhebenden Kirche entrichtet hat.
Beachten Sie: Die Finanzämter verwalten auch das besondere Kirchgeld (§ 3 Abs. 3 KiStGDV NRW). Das besondere Kirchgeld wird in NRW nur von einigen Kirchen erhoben. Seine Erhebung wird als verfassungs- und europarechtskonform erachtet.
Allgemeines Kirchgeld: Vom besonderen Kirchgeld ist das allgemeine Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 KiStG NRW zu unterscheiden, das eine Art Kopfsteuer sowie eine Orts-KiSt ist. Es kann in festen Beträgen oder nach dem Einkommen gestaffelt erhoben werden. Gemäß § 4 Abs. 4 KiStG NRW ist ggf. eine Anrechnung auf andere Arten der KiSt vorzunehmen (§ 4 Abs. 4 S. 1 KiStG NRW).