BMF, Schreiben v. 9.6.1987, IV B 2 - S 2170 - 14/87, BStBl I 1987, 440

Bezug: BMWF-Schreiben vom 21. März 1972 - F/IV B 2 - S 2170 - 11/72 - (BStBl S. 188) Sitzung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. bis 21. Januar 1987 (ESt I/87 zu TOP 11) und vom 13. bis 15. Mai 1987 (ESt IV/87 außerhalb der TO)

Nach dem Bezugsschreiben hängt bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen die Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter beim Leasing-Nehmer u.a. von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption zusätzlich von dem nach linearer AfA ermittelten Buchwert des Gebäudes ab. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I S. 2434, BStBl 1985 I S. 705) ist § 7 Abs. 4 und 5 EStG geändert worden. Nach der geänderten Fassung dieser Vorschrift ergibt sich für Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, ein Absetzungszeitraum von 25 Jahren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, welche Auswirkungen die gesetzliche Neuregelung auf die ertragsteuerliche Zurechnung unbeweglicher Wirtschaftsgüter bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen hat, wie folgt Stellung genommen:

Bei Gebäuden, für die die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 zu bemessen ist, ist

  1. für die Berechnung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Sinne des Abschnitts I Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Bezugsschreibens und
  2. für die Bemessung der linearen AfA im Sinne des Abschnitts I Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb des Bezugsschreibens

der sich aus dem Gesetz ergebende Absetzungszeitraum von 25 Jahren zugrunde zulegen.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4

EStG § 7 Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1987, 440

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