Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von bestimmten privatrechtlichen Körperschaften gewährt werden, steuerfrei, wenn

  • diese den zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen,
  • nach vom Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und
  • der Empfänger des Stipendiums nicht zu einer Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG nicht erfüllt, dürfte die ganz überwiegende Anzahl von Stipendien nicht nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar sein. Dies lässt sich zwar (noch) nicht aus § 22 Nr. 1 S. 1 EStG, wohl aber aus § 22 Nr. 1 S. 2 Halbs. 1 EStG ableiten. Hiernach sind wiederkehrende Bezüge, die freiwillig oder auf einer freiwilligen Rechtspflicht beruhend gezahlt werden, beim Empfänger nicht zu besteuern. Dies dürfte zumindest für jedes rein altruistisch gewährte Stipendium gelten, nicht aber für solche Zahlungen des Unterstützers, die in einem Zusammenhang mit einer von der unterstützten Person zu erbringenden Gegenleistung stehen können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge