Die Anlage Kind ist für jedes Kind gesondert auszufüllen. Sie wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben und im Übrigen wie folgt geändert:

  • Zeile 6: Die Beschreibung zur Höhe des Kindergeldes wurde an die Rechtslage 2020 angepasst. Es wird darauf hingewiesen, dass auch der in 2020 gezahlte Kinderbonus in i.H.v. jeweils 300 EUR eingetragen werden muss. Der Kinderbonus wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, 1512) einmalig gewährt. Diese Einmalbeträge werden als Kindergeld in die Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG einbezogen. Die Formulierung lautet: "Anspruch auf Kindergeld (einschließlich Kinderbonus) oder vergleichbare Leistungen für 2020".
  • Zeilen 8 und 9: Die Abfrage des Wohnsitzes des Kindes im In- und Ausland wurden neu strukturiert. In Zeile 8 wird die Dauer des inländischen Wohnsitzes unter Angabe einer ggf. abweichenden Adresse abgefragt. In Zeile 9 ist die Angabe der Dauer eines ausländischen Wohnsitzes und der abweichenden Adresse (einschl. Staatenangabe) vorgesehen.
  • Ehemalige Zeile 20: Die bisherige Zeile 20 ist ersatzlos entfallen.
  • Zeile 41: Die Abfrage für die Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes, die mit inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbar sind, wurde klarstellend um einen Klammerzusatz ergänzt. Er lautet: "(nur Basisabsicherung)"
  • Zeile 69: In dieser Zeile wird für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes die Abfrage "geh- und stehbehindert" zu den Merkzeichen "G" und "aG" vorgenommen.
  • Zeile 70: Die Abfrage für die Gewährung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags blinder oder ständig hilfloser Menschen wurde angepasst. Nun wird auf die Merkzeichen "Bl" und "H" sowie auf die Pflegegrade 4 und 5 hingewiesen.

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