Verschiedene Regelungen im EStG und in der EStDV führen zur Abgabepflicht innerhalb der in Tz. I.3 genannten Fristen. Grundsätzlich ist für die Frage der Abgabepflicht einer ESt-Erklärung danach zu unterscheiden, ob es sich bei den steuerpflichtigen Personen um Arbeitnehmer oder andere Personen handelt.
Auszug aus dem Formular EST 1 A:
Arbeitnehmer: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ist für die in § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG geregelten Fälle (z.B. bei Anwendung des Faktorverfahrens, Inanspruchnahme von Freibeträgen im LSt-Abzugsverfahren, Bezug sonstiger Bezüge) und im Fall der Anwendung von § 39e Abs. 5a EStG eine Veranlagung zur ESt verpflichtend (vgl. § 56 S. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 b EStDV). Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Veranlagung zur ESt auf Antrag des Arbeitnehmers in Betracht (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 8, 9 EStG). Beachten Sie: Die Betragsgrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG wurden im VZ 2021 angehoben.
Andere Personen sind solche, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug bezogen haben. Diese Stpfl. werden mit den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zur ESt veranlagt. Unbeschränkt Stpfl. haben eine jährliche ESt-Erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (KJ) abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG – in der jeweils geltenden Fassung – überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind (vgl. § 56 S. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 a EStDV). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern wird der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt. Beachten Sie: Für den VZ 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 EUR (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
Beraterhinweis Eine Pflichtveranlagung zur ESt kommt – neben den oben dargestellten Gründen – auch in Betracht, wenn
- Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) unterlegen haben, erzielt wurden (vgl. § 32d Abs. 3 S. 3 EStG);
- ein verbleibender Verlustvortrag zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellt worden ist (vgl. § 56 S. 2 EStDV) oder
- im VZ 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2021 gem. § 111 EStG berücksichtigt wurde.
Kirchensteuerpflicht: Auch in Fällen, wenn Kirchensteuer (KiSt) auf Kapitalerträge nicht im Wege des Steuerabzugs mit Abgeltungswirkung erhoben wurde, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung. Steuerpflichtige können den KiSt-Abzug aufgrund eines gegenüber dem BZSt erklärten Sperrvermerks vermeiden (§ 51a Abs. 2e S. 1 EStG). Beachten Sie: Sofern die KiSt nicht im Wege des KiSt-Abzugs erhoben wurde, ist die KiSt nach Ablauf des KJ nach dem KapErtSt-Betrag zu veranlagen, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 S. 4, 5 EStG berechnet wird (§ 51a Abs. 2d S. 1 EStG).
Verspätungszuschlag: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wird durch das FA dann abgesehen, wenn der Stpfl. glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Ein Verspätungszuschlag kann obligatorisch (Fälle des § 152 Abs. 2 AO) oder fakultativ festgesetzt werden.