Hinweise zu den Änderungen der Vordrucke für den VZ 2021
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller
Die Regelungen zur Einkommensteuer haben für das Steuerjahr 2021 erneut zahlreiche Änderungen erfahren. Diese Änderungen, die sowohl aus gesetzlichen Änderungen als auch aus der Fortentwicklung durch die Rechtsprechung sowie geänderter Verwaltungsanweisungen resultieren, haben auch in den Formularen zur ESt 2021 ihren Niederschlag gefunden. Im Weiteren wurde der modulare Aufbau der ESt-Erklärung fortentwickelt; nicht zuletzt bezweckt die Finanzverwaltung für alle am Veranlagungsverfahren Beteiligten eine Reduzierung des Deklarations- und Bearbeitungsaufwands. Der folgende Beitrag geht neben einer kurzen und prägnanten Darstellung der Änderungen in den Formularen punktuell auf entschiedene oder anhängige Rechtsfragen oder Verwaltungsanweisungen ein.
I. Regelungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021
1. Elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsatz: Die Einkommensteuer (ESt) wird nach Ablauf des Kalenderjahres – sog. Veranlagungszeitraum (VZ) – nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem VZ bezogen hat, soweit nicht nach
eine Veranlagung unterbleibt.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige (Stpfl.) für den VZ eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abzugeben. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, haben sie eine gemeinsame ESt-Erklärung abzugeben, die von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist (vgl. § 25 Abs. 3 EStG).
Elektronische Datenübermittlung: Eine ESt-Erklärung i.S.d. § 25 Abs. 3 EStG ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt (FA) zu übermitteln, wenn
- Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 EStG erzielt werden und
- es sich nicht um einen Veranlagungsfall gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG (Pflichtveranlagungsfälle bei Arbeitnehmern) handelt.
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten (vgl. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG).
Beraterhinweis Zusammentreffen von Gewinneinkünften von mehr als 410 EUR und Pflichtveranlagungstatbeständen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG: Der BFH hat im Urteil v. 28.10.2020 entschieden, dass auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, er nicht zur Übermittlung der ESt-Erklärung in elektronischer Form verpflichtet ist, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2-8 EStG erfüllt sind. Ausweislich der o.g. BFH-Entscheidung besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.
Härtefallregelung gem. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG: In zwei Urteilen v. 16.6.2020 hat der BFH zur Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der ESt-Erklärung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit entschieden. Demnach ist die Verpflichtung zur Abgabe der ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 S. 1 EStG wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 EStG steht. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härten nach § 25 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO stets nur auf den jeweiligen VZ.
2. Unterlagen zur Steuererklärung
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft nicht ausschließlich die ESt-Erklärung, sondern auch weitere Unterlagen zur Steuererklärung. Im Einzelnen sind
elektronisch an das FA zu übermitteln.
Beraterhinweis Auch für die Unterlagen zur Steuererklärung gelten die Regelungen zur Vermeidung unbilliger Härten (vgl. § 60 Abs. 4 S. 2 EStDV, § 5b Abs. 2 EStG, § 13a Abs. 3 S. 5 EStG).
3. Abgabefristen
Steuerlich Unberatene (bis 1.8.2022): Gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO läuft die Abgabefrist für die ESt-Erklärung und für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei steuerlich nicht beratenen Stpfl. bis 1.8.2022. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom KJ abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss ...