Hinweise zu den Änderungen der Vordrucke für den VZ 2021
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller
Die Regelungen zur Einkommensteuer haben für das Steuerjahr 2021 erneut zahlreiche Änderungen erfahren. Diese Änderungen, die sowohl aus gesetzlichen Änderungen als auch aus der Fortentwicklung durch die Rechtsprechung sowie geänderter Verwaltungsanweisungen resultieren, haben auch in den Formularen zur ESt 2021 ihren Niederschlag gefunden. Im Weiteren wurde der modulare Aufbau der ESt-Erklärung fortentwickelt; nicht zuletzt bezweckt die Finanzverwaltung für alle am Veranlagungsverfahren Beteiligten eine Reduzierung des Deklarations- und Bearbeitungsaufwands. Der folgende Beitrag geht neben einer kurzen und prägnanten Darstellung der Änderungen in den Formularen punktuell auf entschiedene oder anhängige Rechtsfragen oder Verwaltungsanweisungen ein. Dieser Beitrag setzt den ersten Teil (Anemüller, EStB 2022, 228) fort.
I. Kinder (Anlage Kind)
Die Anlage Kind wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben. Die inhaltlichen Änderungen ergeben sich aus den nachstehenden Erläuterungen:
- Zeile 3 (e-Daten): Auch in der Anlage Kind kann von der Erklärung der Daten abgesehen werden, die dem FA bereits zutreffend elektronisch übermittelt wurden. Hiervon sind die Beiträge zur Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Erstattungen von den Versicherungen in den Zeilen 31-33 betroffen.
- Zeile 6 (Kindergeld und Kinderbonus): Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz v. 10.3.2021, BGBl. I 2021, 330) wurde für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld im KJ 2021 ein Einmalbetrag (Kinderbonus) i.H.v. 150 EUR gezahlt. Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG ist neben dem lfd. Kindergeld auch der Einmalbetrag zu berücksichtigen. In der Erläuterung in Zeile 6 wird durch den Zusatz "(einschließlich Kinderbonus)" darauf hingewiesen. Einschl. Kinderbonus beträgt der Jahresbetrag 2.778 EUR für das erste und zweite Kind, 2.850 EUR für das dritte Kind und 3.150 EUR für das vierte und jedes weitere Kind.
- Zeilen 65-67 (Schulgeld): Die Beschreibung und formularmäßige Abfrage der Informationen zu Schuldgeldzahlungen wurden überarbeitet. In der Zwischenüberschrift wurde die Formulierung um "(Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft)" ergänzt. Zur Vermeidung fehlerhafter Angaben wird im Abschnitt über Zeile 65 darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes nicht begünstigt sind. Im Freitextfeld in Zeile 65 wird auf die Notwendigkeit zur "Bezeichnung der Schule oder deren Träger" hingewiesen.
- Zeilen 68-72 (Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags): Entsprechend den Ausführungen zur Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" (s. Teil I des Beitrags in EStB 2022, 228) wurde in den Zeilen 68-70 die Abfrage zur Übertragung des Behindertenpauschbetrags ausgestaltet.
- Zeilen 73-75 (Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale): Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 9.12.2020 (BGBl. I 2020, 2770) wurde mit Wirkung ab VZ 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gem. § 33 Abs. 2a EStG eingeführt. Diese Fahrtkostenpauschale kann vom Kind auf die Eltern übertragen werden (vgl. § 33 Abs. 2a S. 8 EStG i.V.m. § 33b Abs. 5 EStG). Zwecks Umsetzung der Übertragung wurden die Zeilen 73-75 neu in das Formular aufgenommen.
- Zeilen 76-82 (Kinderbetreuungskosten): Unterhalb der Überschrift "Kinderbetreuungskosten" wurde klarstellend der Hinweis eingefügt, dass Aufwendungen für die Verpflegung, den Nachhilfeunterricht und Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und die sportlichen und anderen Freizeitbetätigungen des Kindes nicht als Kinderbetreuungskosten begünstigt sind.
II. Weitere Formulare
1. Anlage AUS (Ausländische Einkünfte und Steuern)
Die Anlage AUS wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben.
Beraterhinweis Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gehören nunmehr zu den Drittstaaten. Daher sind negative Einkünfte i.S.d. § 2a EStG ("Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG" und "Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 EStG") auch aus diesen Ländern in den Zeilen 31-35 und in den Zeilen 48-52 der Anlage AUS zu erfassen.
2. Anlage WA-ESt
Die Anlage WA-ESt wurde inhaltlich geändert. Im Einzelnen haben sich folgende Änderungen ergeben:
- Zeile 8 (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht): In Zeile 8 wird in sog. "Wegzugsfällen" geprüft, ob Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden sind. Mithilfe dieser Abfrage wird gem. § 6 Abs. 1 AStG sichergestellt, dass bei einem Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht im Jahr des Wegzugs ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist – auch wenn tatsächlich keine Veräußerung der Beteiligung stattgefunden hat. Beachten Sie: Der (fiktive) Veräußerungsgewinn ist nicht in der Anlage WA-ESt, sondern in de...