Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:
2. |
die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffenen Mitgliedstaaten; |
3. |
die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeiträume; |
5. |
Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird; |
6. |
eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen eine Streitfrage vorliegt; |
7. |
Angaben zu von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller Belege; |
8. |
eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten vollständig und umgehend zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle angeforderten Unterlagen und Nachweise zu übermitteln; |
9. |
Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhanden:
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10. |
soweit vorhanden, Angaben zu von der betroffenen Person beantragten Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren über dieselbe Streitfrage und denselben Besteuerungszeitraum mit Kopien aller Belege; |
11. |
eine Erklärung der betroffenen Person, die Bestimmungen des § 4 Absatz 4 einzuhalten; |
12. |
alle weiteren Informationen, die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls hinsichtlich der Streitfrage von der betroffenen Person als erforderlich erachtet werden. |
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