Im nächsten Schritt kommt der EuGH zur Betrugsbekämpfung und führt dazu aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen allerdings ein Ziel sei, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert werde, weshalb eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt sei. Die nationalen Behörden und Gerichte hätten daher das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht werde.[11] Das Recht auf Vorsteuerabzug sei nicht nur zu versagen, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Hinterziehung begehe, sondern auch, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienten, wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilgenommen habe, der in eine Hinterziehung der Umsatzsteuer einbezogen gewesen sei. Für die Zwecke der MwStSystRL gelte, dass ein solcher Steuerpflichtiger sich an der Hinterziehung beteilige oder sie begünstige, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erziele.[12]

[11] Rz. 24 des EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21, ECLI:EU:C:2022:921 – Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA), UR 2022, 942 mit Verweis auf EuGH, Beschl. v. 14.4.2021 – C-108/20, ECLI:EU:C:2021:266 – Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 und EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-281/20, ECLI:EU:C:2021:910 – Ferimet, UR 2022, 65.
[12] Rz. 25 des EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21, ECLI:EU:C:2022:921, Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA), UR 2022, 942 mit Verweis auf EuGH, Beschl. v. 14.4.2021 – C-108/20, ECLI:EU:C:2021:266 – Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 und EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-281/20, ECLI:EU:C:2021:910 – Ferimet, UR 2022, 65.

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