Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Tiere als Gebrauchtgegenstände

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

2. Als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 26a

 

Beteiligte

Stenholmen

Förvaltnings AB Stenholmen

Riksskatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Beschluss vom 10.09.2002)

 

Tatbestand

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26a - Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände - Begriff des Gebrauchtgegenstands - Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird"

In der Rechtssache C-320/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Förvaltnings AB Stenholmen

gegen

Riksskatteverket

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L60, S.16)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Förvaltnings AB Stenholmen, vertreten durch M. Ljungqvist, Verkställande direktör,

-

des Riksskatteverk, vertreten durch L. Hamberg als Bevollmächtigten,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Parpala als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2003,

folgendes

Urteil

1

Das Regeringsrätt (oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 10. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 2002, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L60, S.16) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Förvaltnings AB Stenholmen (im Folgenden: Stenholmen), einer schwedischen Gesellschaft, die Reitschulen betreibt und auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Pferden tätig ist, und dem Riksskatteverk (nationale Steuerverwaltung) in Bezug auf die Besteuerung des Verkaufs von Pferden nach der Ausbildung.

Rechtlicher Rahmen

3

Artikel 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor, dass Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

4

Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

"Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen."

5

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nennt mehrere Beispiele für körperliche Gegenstände. Er bezieht sich nicht ausdrücklich auf Tiere.

6

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sieht vor:

"Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)

bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …"

7

Artikel 26a, der mit der Richtlinie 94/5 in die Sechste Richtlinie eingefügt wurde, sieht eine Sonderregelung insbesondere für Gebrauchtgegenstände vor.

8

Wie sich aus der dritten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 94/5 ergibt, zielt diese Sonderregelung darauf ab, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.

9

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Artikel 26a Teil B der Sechsten Richtlinie vor, das...

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