Entscheidungsstichwort (Thema)
Restaurationsumsätze auf einem Schiff – Ort der Dienstleistung
Leitsatz (redaktionell)
In dem Verfahren ging es um den Leistungsort nach der 6. EG-Richtlinie bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Fähren, die zwischen Deutschland und Dänemark verkehren.
In den meisten Mitgliedstaaten gilt die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als eine Dienstleistung, während sie bisher nach deutschem Recht als eine Lieferung behandelt wurde. Als Folge daraus konnten sich unterschiedliche Bestimmungen des Orts der Leistungen und mögliche Doppelbesteuerungen ergeben.
Der EuGH hat entschieden, daß Restaurationsumsätze als Dienstleistungen (sonstige Leistungen) im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie und nicht als Lieferungen anzusehen sind. Der Ort der Dienstleistungen bestimmt sich nach dem Urteil nach dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers (Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie).
Beteiligte
Faaborg-Gelting Linien A/S |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Sechste Kammer)
„Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer – Restaurationsumsätze auf einem Schiff – Ort der steuerbaren Umsätze”
In der Rechtssache C-231/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Faaborg-Gelting Linien A/S
gegen
Finanzamt Flensburg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1) und insbesondere ihrer Artikel 5, 6, 8 und 9,
erläßt
Der Gerichtshof
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini (Berichterstatter), F. A. Schockweiler und P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsrat B. Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato I. Braguglia,
der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater A. Bos, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Grunwald als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Faaborg-Gelting Linien A/S, vertreten durch Rechtsanwalt D. Behrens, Kiel, der deutschen Regierung, vertreten durch B. Kloke, der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. S. van den Oosterkamp, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch J. Grunwald, in der Sitzung vom 23. November 1995,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 1996,
folgendes
Urteil
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 30. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1; im folgenden: die Sechste Richtlinie) und insbesondere ihrer Artikel 5, 6, 8 und 9 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtstreit zwischen der Faaborg-Gelting Linien A/S (Klägerin), mit Sitz in Dänemark, und dem Finanzamt Flensburg (Finanzamt) wegen der Besteuerung von Restaurationsumsätzen in Form der Abgabe von Mahlzeiten an Bord von Fährschiffen, mit denen ein Linienverkehr zwischen den Häfen von Faaborg (Dänemark) und Gelting (Deutschland) betrieben wird.
3 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als „Lieferung eines Gegenstands” die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt als Dienstleistung jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.
4 Der Ort der steuerbaren Umsätze wird in den Artikeln 8 und 9 der Sechsten Richtlinie bestimmt. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b lautete:
„(1) Als Ort der Lieferung gilt
- …
- für den Fall, daß der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.”
5 Artikel 9 Absatz 1 lautet wir folgt;
„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, ...