Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Eigenmittel-Verordnung durch nicht ordnungsgemäße Erledigung von Carnets TIR-Versanddokumenten; Aufnahme in "B"-Buchführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, verstoßen, dass sie

bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt und demzufolge die daraus resultierenden Eigenmittel nicht zutreffend verbucht und nicht rechtzeitig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeführt hat,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei deutschen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahr 1994 bis zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 1996 unterrichtet hat, die eine vergleichbare Behandlung (Aufnahme in die „B“- anstatt in die „A“-Buchführung) erfahren haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

4. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

 

Normenkette

EWGV 1552/89; EGV 1150/2000

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Eigenmittel der Gemeinschaften ‐ Nicht erledigte Carnets TIR ‐ Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen“

In der Rechtssache C-105/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. März 2002,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und R. Stüwe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch M. Wimmer und A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Dezember 2005

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Folgendes festzustellen:

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l), mit Wirkung vom 31. Mai 2000 ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), verstoßen, indem sie

‐ bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt, demzufolge die daraus resultierenden Eigenmittel nicht zutreffend verbucht und nicht rechtzeitig an die Kommission abgeführt hat;

‐ die Kommission nicht über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei deutschen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahr 1994 bis zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 1996 (III B 1 ‐ Z 0912 ‐ 31/96, im Folgenden: Erlass von 1996) unterrichtet hat, die eine vergleichbare Behandlung (Aufnahme in die „B“- anstatt in die „A“-Buchführung) erfahren haben.

Die Kommission beantragt ferner, Folgendes festzustellen:

‐ Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die aufgrund der unter 1. und 2. aufgeführten Verletzungen nicht überwiesenen Eigenmittel umgehend der Kommission gutzuschreiben;

‐ die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, bezüglich etwaiger schon überwiesener Beträge das Datum der Fälligkeit der Forderung, den geschuldeten Betrag sowie gegebenenfalls das Datum der Überweisung anzugeben;

‐ die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 und Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 für den Zeitraum ab dem 31. Mai 2000 verpflichtet, die aufgrund der verspäteten Gutschriften anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten.

Rechtlicher Rahmen

Das TIR-Übereinkommen

2

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Übereinkommen) wur...

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