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EuGH Urteil vom 06.06.2018 - C-49/17


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt werden, Energieerzeugnisse für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff, Lösungsmittel als Brennstoff

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, der sie hergestellt hat, zum Zweck der Herstellung anderer Energieerzeugnisse nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Steuerentstehungstatbestand fällt, wenn in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die im Rahmen der Haupttätigkeit dieses Betriebs hergestellten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet zu werden.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 21 Abs. 3

 

Beteiligte

Koppers Denmark

Koppers Denmark ApS

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Ostre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 27.01.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 112/25)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Art. 21 Abs. 3 ‐ Steuerentstehungstatbestand ‐ Verbrauch von Energieerzeugnissen, die innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs hergestellt wurden, der Energieerzeugnisse herstellt ‐ Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden ‐ Verbrauch von Lösungsmittel als Brennstoff in einer Anlage zur Destillation von Teer“

In der Rechtssache C-49/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) mit Entscheidung vom 27. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2017, in dem Verfahren

Koppers Denmark ApS

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Koppers Denmark ApS, vertreten durch L. Kjær, advokat,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand von B. Søes Petersen, advokat,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und R. Lyal als Bevollmächtigte im Beistand von C. Bachmann, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2018

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Koppers Denmark ApS (im Folgenden: Koppers) und dem Skatteministeriet (Finanzministerium, Dänemark) wegen des bei ihm von Koppers gestellten Antrags auf Rückzahlung der von ihr für ihren Verbrauch von Lösungsmittel als Brennstoff vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gezahlten Energiesteuer (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 2 bis 7, 11, 12, 22 und 24 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6) Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.

(7) Die Gemeinschaft hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse ‐ und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms ‐ ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.

…

(11) Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entsche...

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