Entscheidungsstichwort (Thema)
Nullsteuersatz im Vereinigten Königreich für Wohnungen aufgrund Ausnahmeregelung, keine Geltung für Innenausstattung wegen Einheitlichkeit der Leistung
Leitsatz (amtlich)
Die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze) geänderten Fassung fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, hindert den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 28 Abs. 2 Buchst. a
Beteiligte
Talacre Beach Caravan Sales |
Talacre Beach Caravan Sales Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
Court of Appeal of England and Wales (Großbritannien) (Urteil vom 21.07.2004) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 28 ‐ Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird ‐ Mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden ‐ Stationäre Wohnwagen ‐ Einheitliche Lieferung“
In der Rechtssache C-251/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 21. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2005, in dem Verfahren
Talacre Beach Caravan Sales Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric und der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Talacre Beach Caravan Sales Ltd, vertreten durch R. Cordara, QC, A. Hitchmough, Barrister, und B. Goren, Solicitor,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von R. Anderson, QC,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Mai 2006
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze) (ABl. L 316, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Talacre Beach Caravan Sales Ltd (im Folgenden: Talacre) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend: Commissioners) über die Anwendung einer Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
3
Talacre ist Eigentümerin und Betreiberin von fünf Parks für stationäre Wohnwagen. Ihre Einnahmen stammen u. a. aus dem Verkauf von ausgebauten Wohnwagen, der Vermietung von Stellplätzen und der Bereitstellung von dazugehörigen Anlagen für die Eigentümer stationärer Wohnwagen.
4
Die von Talacre verkauften ausgebauten Wohnwagen sind im Allgemeinen mit Badezimmern, Bodenbelägen, Vorhangschienen, Vorhängen, Einbauschränken, Einbauküchen (einschließlich Kochgeräten), Einbausitzgruppen, Esstischen, Stühlen, Hockern, Couchtischen, Spiegeln, Kleiderschränken, Betten und Matratzen ausgestattet.
5
In den an Talacre gerichteten Rechnungen des Herstellers der Wohnwagen werden der Preis der Wohnwagen ohne Mehrwertsteuer sowie der Preis für die Inneneinrichtung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des Normalsatzes gesondert ausgewiesen.
6
Talacre ist jedoch der Ansicht, dass der Verkauf eines Wohnwagens einschließlich der Inneneinrichtung eine einheitliche und untrennbare Lieferung darstelle, die daher Gegenstand nur eines Steuersatzes sein könne, nämlic...