Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Tintenkartuschen
Leitsatz (amtlich)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.
Normenkette
EGV 1734/96; EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Turbon International GmbH |
Oberfinanzdirektion Koblenz |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)
In der Rechtssache C-276/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion Koblenz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Turbon International GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Brüning-Sudhoff,
- der Oberfinanzdirektion Koblenz, vertreten durch Herrn Trendler als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschluss vom 21. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Turbon International GmbH (im Folgenden: Turbon International) mit Sitz in Hattingen (Deutschland) als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH (im Folgenden: Kores) und der Oberfinanzdirektion Koblenz (Deutschland) über die Tarifierung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die in Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color (im Folgenden: ESC-Drucker) eingesetzt werden sollen.
Rechtlicher Rahmen
Die Kombinierte Nomenklatur
3.
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügen. Sie beruht auf dem vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeiteten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.
4.
In der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1734/96 enthalten ist, erfasste die KN u. a.:
- in Abschnitt VI Kapitel 32 - Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten - die Position:
3215 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auc...