Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Verwaltung von Investmentfonds, Betriebliches Altersversorgungssystem
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in dem Sinne auszulegen, dass ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, nicht unter den Begriff „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, dessen Verwaltung in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinien und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Beteiligte
Wheels Common Investment Fund Trustees u.a |
Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd |
The Commissioners for HM Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 08.07.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 311/23) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen ‐ Umfang ‐ Betriebliche Altersversorgungssysteme“
In der Rechtssache C-424/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2011, in dem Verfahren
Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd,
National Association of Pension Funds Ltd,
Ford Pension Fund Trustees Ltd,
Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd,
Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits, J.-J. Kasel und M. Safjan (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd u. a., vertreten durch P. Lasok, QC, beauftragt durch A. Brown, Solicitor,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und C. Soulay als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd u. a. und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Weigerung der Commissioners, gegenüber der Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd u. a. erbrachte Fondsverwaltungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Sechste Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Da es im Ausgangsverfahren um den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2007 geht, sind diese beiden Richtlinien auf das Ausgangsverfahren anwendbar.
Rz. 4
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 haben im Wesentlichen denselben Wortlaut. Nach diesen Bestimmungen befreien die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen“.
Recht des Vereinigten Königreichs
Rz. 5
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 wurde zum im Ausgangsverfahren relevanten Zeitpunkt durch Schedule 9 Group 5 Items 9 und 10 des Value Added...