Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Einreihung von Waren. Extrahiertes Vanille-Oleoresin. Verbrauchsteuern. Steuerbefreiungen. Begriff ‚Aroma’. Verbrauchsteuerausschuss der Kommission. Kompetenzen
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I; EWGRL 83/92 Art. 27 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört.
2. Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Vanille-Oleoresin der Unterposition 1302 19 05 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Durchführungsverordnung 2015/1754 geänderten Fassung als „Aroma” im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, vorausgesetzt, es stellt eine Zutat dar, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Dezember 2020, in dem Verfahren
Y GmbH
gegen
Hauptzollamt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: M. Krausenböck,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Y GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,
- des Hauptzollamts, vertreten durch B. Geyer als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin, M. Salyková und R. Pethke als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 1302 19 05, 3301 90 30 und 3302 10 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) sowie des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Y GmbH und dem Hauptzollamt (Deutschland) wegen der Verpflichtung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, Zölle und Verbrauchsteuern auf die Einfuhr von Vanille-Oleoresin in das Gebiet der Europäischen Union zu entrichten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt. Dieses internationale Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt. Die KN beruht auf dem HS. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Rz. 4
Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN”) von Titel I („Allgemeine Vorschriften”) des Teils I der KN, der einführende Vorschriften enthält, bestimmt:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den A...