Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsamer Zolltarif, Tarifierung, Soundkarten für Computer
Leitsatz (amtlich)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 und Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sind ungültig, soweit sie Soundkarten für Computer wie die im Ausgangsverfahren streitigen in die Unterposition 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur einreihen.
Normenkette
EWGV 2086/97; EWGV 2261/98; EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Eagle International Freight BV |
Inspecteur van de Belastingdienst, Douanedistrict Arnhem |
Verfahrensgang
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Entscheidung vom 13.07.2004) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer ‐ Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 und Nr. 2261/98“
In den verbundenen Rechtssachen C-304/04 und C-305/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidungen vom 13. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2004, in den Verfahren
Jacob Meijer BV (C-304/04),
Eagle International Freight BV (C-305/04)
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst ‐ Douanedistrict Arnhem
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters M. Ilešič(Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und M. van Beek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) und Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 292, S. 1).
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten der Unternehmen Jacob Meijer BV (im Folgenden: Jacob Meijer) und Eagle International Freight BV (im Folgenden: Eagle International) gegen den Inspecteur van de Belastingdienst ‐ Douanedistrict Arnhem (Leiter des Zollbezirks Arnheim, im Folgenden: Inspecteur) über die zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer.
Rechtlicher Rahmen
3
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) wurde eine Warennomenklatur, die „Kombinierte Nomenklatur“, eingeführt, die auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System) beruht, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt; nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur.
4
Die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in Kapitel 84 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 betrifft: „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
5
Die Position 8471 ist Gegenstand der Anmerkung 5 zu dem genannten Kapitel 84, die in ihrer zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung wie folgt lautete:
„A. …
B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;
b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und
c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.
D. …
E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels...