Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, verzinkte Kabel und Seile aus anderem als nicht rostendem Stahl, Position 7312, Geldbuße bei falscher Einreihung
Leitsatz (amtlich)
1. Der mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführte Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften in seiner in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass nicht überzogene oder nur verzinkte Kabel und Seile aus anderem als nicht rostendem Stahl, deren größte Querschnittsabmessung mehr als 3 mm bis 48 mm beträgt und die weder aus Moldawien noch aus Marokko stammen, je nach ihrer Querschnittsabmessung unter die TARIC-Codes 7312 10 82 19, 7312 10 84 19 oder 7312 10 86 19 fallen.
2. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für den Fall einer falschen zolltariflichen Einreihung von in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren eine Geldbuße vorsieht, die dem Gesamtbetrag der bei zutreffender zolltariflicher Einreihung dieser Waren anfallenden Antidumpingzölle entspricht, sofern der Betrag dieser Geldbuße unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 384/96 Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Augstakas tiesas Senata Administrativo lietu departaments (Lettland) (Urteil vom 08.09.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 297/19) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Kapitel 73 ‐ Litzen und Kabel aus Stahl ‐ Position 7312 ‐ TARIC-Code ‐ Tarifierungsirrtum ‐ Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ‐ Verordnung (EG) Nr. 384/96 ‐ Antidumpingzölle ‐ Geldbuße in Höhe der Antidumpingzölle“
In der Rechtssache C-382/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 8. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2009, in dem Verfahren
Stils Met SIA
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Stils Met SIA, vertreten durch V. Meļkovs,
‐ des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch N. Jezdakova als Bevollmächtigte,
‐ der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und K. Krasovska als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und L. Bouyon als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) eingeführten Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: TARIC) und der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stils Met SIA (im Folgenden: Stils Met), einer Gesellschaft lettischen Rechts, und des Valsts ieņēmumu dienests (staatliche Steuerverwaltung, im Folgenden: Dienests) über die Einfuhr von Kabeln aus Stahl aus der Ukraine zwischen Mai 2004 und September 2005.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Zollrecht
Rz. 3
In Art. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) heißt es:
„(1) Von der Kommission wird eine Warennomenklatur ‐ nachstehend ‚Kombinierte Nomenklatur‘ … genannt ‐ eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
(2) Die Kombinierte Nomenklatur umfasst:
a) die Nomenklatur des Harmonisierten Systems [eingeführt durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren];
b) die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt ‚Unterpositionen KN‘, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;
c) die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten...