Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Zollwerts von Waren, Berücksichtigung von Lizenzgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

2. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

3. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1875/2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 dieser Verordnung ermittelt wurde.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

GE Healthcare

GE Healthcare GmbH

Hauptzollamt Düsseldorf

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 01.04.2015; Aktenzeichen 4 K 2163/13 Z; ZfZ Beilage, 2015 Nr. 4, 52)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion ‐ Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ‐ Zollwertermittlung ‐ Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren ‐ Begriff ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ‐ Art. 160 ‐ ‚Bedingungen des Kaufgeschäfts‘ über die zu bewertenden Waren ‐ Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft ‐ Art. 158 Abs. 3 ‐ Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen“

In der Rechtssache C-173/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2015, in dem Verfahren

GE Healthcare GmbH

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der GE Healthcare GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte L. Harings und G. Schwendinger,

‐ des Hauptzollamts Düsseldorf, vertreten durch A. Wollschläger als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) sowie von Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 360, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GE Healthcare GmbH und dem Hauptzollamt Düsseldorf (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) über die Berücksichtigung von Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Ve...

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