Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Tarifierung. Kombinierte Nomenklatur. Tarifpositionen 3004 und 3808. Auslegung. Spot-on-Lösung für Katzen gegen Floh- und Zeckenbefall. Therapeutische oder prophylaktische Wirkung

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 455/2007

 

Beteiligte

Samohýl group

Samohýl group a.s

Generální ředitelství cel

 

Verfahrensgang

Krajský soud v Ostrave (Beschluss vom 13.12.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 68/36)

 

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das in einer für Katzen bestimmten Lösung besteht, die mit Pipetten (0,5 ml) über die Haut lokal zu verabreichen ist (spot-on) und den Wirkstoff Fipronil (50 mg in einer Pipette) sowie Hilfsstoffe wie Butylhydroxyanisol E 320, Butylhydroxytoluol E 321, Benzylalkohol und Diethylenglykolmonoethylether enthält, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sämtlicher ihm vorliegenden Tatsachen als „Insektizid” unter die Tarifposition 3808 dieser Nomenklatur fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Ostravě (Regionalgericht Ostrava, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2019, in dem Verfahren

Samohýl group a.s.

gegen

Generální ředitelství cel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie des Richters D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 3004 und 3808 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) ergebenden Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Samohýl group a.s. (im Folgenden: Samohýl) und dem Generální ředitelství cel (Generaldirektion für Zölle, Tschechische Republik) wegen verbindlicher Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA), die für das Erzeugnis „Bob Martin Clear 50 mg – Spot-on-Lösung für Katzen” erteilt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

Rz. 3

Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruht, das mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Zollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS).

Rz. 4

Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Rz. 5

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

Rz. 6

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN ist, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, jene, die sich auf das Jahr 2015 bezieht und sich aus der Verordnung Nr. 1101/2014 ergibt.

Rz. 7

Teil I der KN umfasst einen Titel I („Allgemeine Vorschriften”), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]”) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapi...

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